Problem - Fristbeginn bei § 48 IV VwVfG

Problem - Fristbeginn bei § 48 IV VwVfG

Im Rahmen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes kann sich der Fristbeginn bei § 48 IV VwGO als Problem stellen. Nach § 48 IV VwVfG hat die Behörde ein Jahr Zeit, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, gerechnet ab Kenntnis der Umstände, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Fraglich ist jedoch, wann der Fristbeginn genau stattfindet. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht legt den Fristbeginn auf den Zeitpunkt, ab welchem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Erst-Verwaltungsaktes ergibt.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht datiert den Fristbeginn auf den Zeitpunkt, ab welchem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat.

III. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung bestimmt den Fristbeginn nach dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis aller Umstände hat, die für die Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind. Dies meine nicht nur die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergebe und die Rechtswidrigkeit selbst, sondern auch andere Umstände, wie beispielsweise solche, die für die Interessenabwägung von Bedeutung seien.

IV. Stellungnahme

Die erste Ansicht wird mit dem Wortlaut der Norm begründet. Dort werde für den Fristbeginn auf die Kenntnis von Tatsachen abgestellt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die zweite Ansicht argumentiert mit der Tatsache, dass sich die Kenntnis nach dem Wortlaut auch auf den nachfolgenden Relativsatz und damit auch auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beziehen würde. Für die dritte Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des § 48 IV VwVfG, aus dem sich ergebe, dass sämtliche Tatsachen bekannt sein müssen, die insgesamt eine Rücknahme rechtmäßig erscheinen lassen, also auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die weiteren Tatbestandsmerkmale der Rücknahme, beispielsweise die Belange des Bürgers im Rahmen der Interessenabwägung. Weiterhin spreche auch das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG für einen solchen Fristbeginn. Schließlich sei der Verwaltungsakt rechtswidrig. Es spreche somit vieles dafür, dass man den rechtswidrigen Verwaltungsakt möglichst lange zurücknehmen könne. Zudem sei § 48 VwVfG bereits eine erheblich bürgerbegünstigende Norm, deren begünstigende Wirkung nicht noch weiter ausgedehnt werden müsse. Für den Bürger ist die erste Ansicht am günstigsten, denn die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, kennt die Behörde häufig bereits ab Erlass des Verwaltungsaktes. Je eher der Fristbeginn datiert wird, desto eher verstreicht die Frist der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Ungünstig ist hingegen der von der herrschenden Meinung gewählte Fristbeginn, da dieser zum spätesten Zeitpunkt beginnt.
 

 

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