Problem - Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen
Problem – Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen
Im Bereich des Diebstahls kann sich das Problem der Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen stellen. Beispiel: Jemand fährt zu einer Tankstelle, tankt dort und fährt ohne zu bezahlen weg. Fraglich ist insbesondere, ob das Benzin noch fremd ist, wenn der Betroffene tankt.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht lehnt eine Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen mit dem Argument ab, dass das Eigentum bereits nach § 929 S. 1 BGB auf den Tankenden übergegangen sei. Denn die Einigung über den Eigentumsübergang setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Das Angebot kann hier bereits in dem Aufstellen der Zapfsäule und die Annahme in dem Tankvorgang gesehen werden. Allerdings kann das Aufstellen der Zapfsäule lediglich als invitatio ad offerendum gewertet werden, sodass das Angebot in dem Abheben des Zapfhahns und die Annahme im konkludenten Freischalten bzw. Laufen lassen des Benzins erblickt werden kann.
II. Andere Ansicht
Eine andere Ansicht verneint auch die Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen mit dem Argument eines gesetzlichen Eigentumsübergangs nach den §§ 948 I, 947 BGB. Hiernach finde eine Vermischung statt, denn das Restbenzin im Tank werde mit dem zusätzlich eingetankten Kraftstoff vermischt und der Eigentümer der Hauptsache, des Tanks, werde damit auch Eigentümer der vermischten Sache.
III. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht die Fremdheit des Benzins beim Tanken ohne Zahlen und argumentiert mit den §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Der Eigentumsübergang finde erst mit vollständiger Bezahlung des Tankinhalts an der Kasse statt, da die Übereignung aufschiebend bedingt sei, also unter Eigentumsvorbehalt stattfinde. Hierfür spricht darüber hinaus die Interessenlage der Parteien. Denn der Pächter der Tankstelle wird kein Interesse daran haben, einseitig neben dem Besitz auch noch das Eigentum an dem Benzin zu verlieren.