Problem - Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen (Schwarzarbeiter-Fall)
Problem – Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen (Schwarzarbeiter-Fall)
Im Rahmen der echten berechtigten GoA kann der Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen problematisch sein. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Schwarzarbeiter-Fälle. Beispiel: X beauftragt den Y, gegen Bares seine Räumlichkeiten zu streichen. Y verlangt von X den Werklohn.
Ein solcher Anspruch könnte aus § 631 BGB folgen. Zwar haben sich X und Y mit dem Inhalt eines Werkvertrags geeinigt. Dieser ist jedoch wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach § 134 BGB nichtig.
Fraglich ist jedoch, ob über die echte berechtigte GoA ein Aufwendungsersatzanspruch des Y gegen X gemäß § 683 S. 1, 670 BGB in Betracht kommt. Hierfür müsste zunächst ein fremdes Geschäft vorliegen. Vorliegend hat Y die Räumlichkeiten des X gestrichen. Dies fällt eigentlich in den Interessen- und Pflichtenkreis des X. Somit liegt ein fremdes Geschäft vor. Y müsste zudem auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, also in dem Bewusstsein, in dem Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen tätig zu werden. Hier stellt sich der Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen als Problem.
I. Eine Ansicht (BGH)
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen vorliegt, hält aber die Aufwendungen nicht für erforderlich i.S.d. 670 BGB und steigt somit im Rahmen der Rechtsfolge aus. Dass ein Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen vorliege, wird mit der Vermutungsregel begründet. Der Fremdgeschäftsführungswille werde nämlich bei objektiv bzw. objektiv auch fremden Geschäften vermutet. Ein solches objektiv fremdes Geschäft liege bei der Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit vor.
II. Andere Ansicht (h.L.)
Die herrschende Auffassung meint hingegen, dass ein Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen nicht gegeben sei. Dass ein Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen nicht vorliege, wird mit der Systematik begründet. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge sei das Bereicherungsrecht lex specialis. Ferner handele sich die andere Ansicht Inkonsequenzen ein. Denn sie müsste eigentlich bei der Prüfung des bereicherungsrechtlichen Anspruch dazu gelangen, dass die Voraussetzungen der echten berechtigten GoA vorliegen und daher ein Rechtsgrund bestehe. Dies umgeht die andere Ansicht ohne stichhaltige Begründung und verneint das Vorliegen eines Rechtsgrundes. Wird ein Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen von vornherein verneint, stellt sich diese Problematik nicht. Wird der Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen mit der herrschenden Meinung verneint, besteht kein Anspruch aus GoA.
Sodann ist ein Anspruch aus den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB zu prüfen. Hier hat X die Tätigkeit des Y erlangt bzw. Aufwendungen erspart. Dies geschah auch durch Leistung, da Y bewusst zum Zwecke der Erfüllung der vermeintlichen Verbindlichkeit aus dem Werkvertrag gehandelt hat. Weiterhin besteht aufgrund des nichtigen Werkvertrags kein Rechtsgrund für die Leistung. Die echte berechtigte GoA wurde mit der herrschenden Meinung verneint und stellt somit auch keinen Rechtsgrund dar. Die Rechtsfolge ist nach § 818 II BGB Wertersatz, da die Tätigkeit als solche nicht herausgegeben werden kann. Der Anspruch könnte jedoch nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn Y Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte. Ebenso könnte der Anspruch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, da ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vorliegt. Allerdings ist hier eine Korrektur über § 242 BGB zu erwägen. Fraglich ist insofern, ob Y von X gar nichts verlangen kann oder über § 242 BGB doch noch zumindest einen Teil erhalten kann.