Problem - Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Problem – Freie Entfaltung der Persönlichkeit
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 2 I GG die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Fraglich ist, was die freie Entfaltung der Persönlichkeit genau meint. Herrschend ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit, deren Darstellung an dieser Stelle grundsätzlich ausreicht. Kommt es jedoch nur auf Art. 2 I GG an, hat eine detaillierte Darstellung des Meinungsstreits zu erfolgen. Beispiel: A ist begeisterte Reiterin. Es ergeht ein Gesetz, dass es Reitern verbietet, alle Waldwege zu nutzen. Künftig dürfen nur als Reitweg gekennzeichnete Wege genutzt werden. Vorliegend ist die Freizügigkeit nicht betroffen, denn dies schützt nur den freien Zug von Ort zu Ort bzw. Bundesland zu Bundesland. Einschlägig ist somit nur Art. 2 I GG, in dessen Prüfung erörtert werden muss, was die freie Entfaltung der Persönlichkeit genau bedeutet.
I. Persönlichkeitskerntheorie
Eine Ansicht, die sogenannte Persönlichkeitskerntheorie, versteht die freie Entfaltung der Persönlichkeit dahingehend, dass nur solche Verhaltensweisen von Art. 2 I GG erfasst würden, die zum Kernbereich des Persönlichen zählten, also für die Persönlichkeitsentfaltung von Gewicht seien. Es ist im obigen Beispielsfall wohl fraglich, ob das Reiten auf allen Wegen im Wald zum Kernbereich des Persönlichen zählt.
II. Relevanztheorie
Eine andere Ansicht, die sogenannte Relevanztheorie, legt die freie Entfaltung der Persönlichkeit dahingehend aus, dass nur solche Verhaltensweisen geschützt seien, die genauso relevant seien wie die Verhaltensweisen, die in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fielen. Es ist wohl auch fraglich, ob das Reiten überall im Wald genauso relevant ist, wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit.
III. Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit (h.M.)
Die herrschende Meinung ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedeutet, dass jedes Verhalten von Art. 2 I GG geschützt sei. Diese Auffassung vermeide die Unbestimmtheit der anderen Auffassungen, die willkürliche Subsumtionsergebnisse produzierten. Zudem sei eine Korrektur über die Verhältnismäßigkeit möglich, in welcher man beispielsweise eine geringe Einschränkung würdigen könne.