Problem - Fotokopie = Urkunde
Problem – Fotokopie = Urkunde
Im Rahmen der Urkundenfälschung kann sich die Frage stellen, ob eine Fotokopie eine Urkunde darstellt. Beispiel: A hat eine Originalurkunde, beispielsweise ein Zeugnis oder ein ärztliches Rezept, manipuliert und fertigt von dieser Manipulation eine Fotokopie an. Fraglich ist nun, ob diese Fotokopie als Urkunde i.S.d. § 267 I 1. Fall StGB gilt.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass eine Fotokopie keine Urkunde darstelle, denn der Aussteller sei nicht erkennbar. Man wisse nicht, wer den Kopierer betätigt habe. Diese Ansicht prüft anschließend jedoch das Fälschen technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung stimmt dieser Ansicht im Grundsatz zu. Eine Fotokopie sei grundsätzlich keine Urkunde. Es gebe hiervon jedoch Ausnahmen. Eine Fotokopie sei beispielsweise dann eine Urkunde, wenn sie beglaubigt wurde. Ebenso stelle eine Fotokopie eine Urkunde dar, wenn die Fotokopie vom Original nicht zu unterscheiden sei und sie als Original in den Rechtsverkehr gebracht werden solle. Argumentiert wird mit der Ratio der Vorschrift. Es müsse schließlich die Zuverlässigkeit und Sicherheit im Rechtsverkehr geschützt werden. Dies sei bei der häufigen Verwendung von Fotokopien andernfalls nicht mehr möglich.