Problem - Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement

Problem – Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement

Das Problem des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementes kann bei allen Rechtfertigungsgründen auftreten. Das fehlende subjektive Rechtfertigungselement bedeutet darüber hinaus auch das Vorliegen eines umgekehrten Erlaubnistatbedtandsirrtum. Beispiel: Ein Auto wurde in der Sonne geparkt und hat sich mittlerweile stark aufgeheizt. In dem Auto sitzt ein kleines Kind. Eine Person, die bevorzugt Autos beschädigt, schlägt mit einem Baseballschläger die hintere Scheibe des Fahrzeugs ein, ohne von der Anwesenheit des Kindes zu wissen. Hinterher stellt ein Gutachter fest, dass das Kind im Wagen erstickt wäre, hätte es nicht die frische Luft durch die zertrümmerte Scheibe erhalten. Es ist eine Sachbeschädigung zu prüfen. Der Täter ist im vorliegenden Fall objektiv gerechtfertigt. Allerdings fehlt ihm das subjektive Rechtfertigungselement. Wie das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements zu behandeln ist, ist umstritten. Hierzu werden drei Auffassungen vertreten.

I. Eine Ansicht

Eine Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass der Täter bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements straflos bleibt, da er objektiv gerechtfertigt sei.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH wendet im Falle des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements die Vollendungslösung an. Der Täter wäre hier wegen vollendeter Sachbeschädigung zu bestrafen, da nicht sämtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes vorliegen.

III. Andere Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre löst das Problem des fehlenden subjektive Rechtfertigungselements hingegen mit der Versuchslösung. Im Ergebnis wird der Täter nicht wegen vollendeter Sachbeschädigung, sondern nur wegen des Versuchs bestraft. 

IV. Stellungnahme

Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Die erste Ansicht leugnet die Existenz eines subjektiven Rechtfertigungselements. Dagegen und gleichzeitig für die zweite Ansicht spricht insbesondere der Wortlaut der geschriebenen Rechtfertigungsgründe, welcher gerade ein subjektives Rechtfertigungselement fordere. Die dritte Ansicht argumentiert damit, dass das Erfolgunsrecht der Tat entfalle, das Handlungsunrecht jedoch bestehen bleibe. Erfolgsunrecht meint hierbei das objektive Auflehnen gegen die Rechtsordnung, welches vorliegend aufgrund der objektiven Rechtfertigung entfällt. Unter dem Handlungsunrecht versteht man hingegen das subjektive Auflehnen gegen die Rechtsordnung, welches in diesem Fall mangels subjektiven Rechtfertigungselements bestehen bleibt. Damit bleibt eine Strafbarkeit wegen Versuchs und im Ergebnis ist die dritte Ansicht vorzugswürdig.

 

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