Problem - Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
Problem – Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
Die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium ist im Rahmen der gemeinsamen Tatausführung zu erörtern. Fraglich ist insbesondere, wie sich die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium auswirkt. Beispiel: Zwei Personen planen irgendeinen Straftatbestand, jedoch führt nur einer die Tat aus. Der andere bleibt zuhause, beispielsweise der Bandenchef, der alles geplant hat, oder bei Brandstiftungsdelikten derjenige, der das Gebäude in Brand gesetzt hat. Es stellt sich somit die Frage, ob ihm der vom anderen durchgeführte Betrug gegenüber der Versicherung, bei welchem er nicht zugegen ist, auch nach § 25 II StGB zugerechnet werden kann. Hierzu existieren drei Auffassungen.
I. Strenge Tatherrschaftstheorie
Eine Ansicht beurteilt die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium wie folgt: Nach der strengen Tatherrschaftstheorie ist Tatherrschaft wörtlich, also streng als steuernd lenkendes „In den Händen Halten“ zu verstehen. Mithin habe derjenige, welcher nicht am Tatort zu gegen sei, keine Tatherrschaft und könne daher nur als Beihelfer bestraft werden.
II. Tatherrschaftslehre (h.L.)
Die herrschende Lehre geht hingegen von einer funktionalen Tatherrschaft aus. Tatherrschaft sei teilbar, also könne das Minus in der Ausführung durch ein Plus in der Vorbereitungsphase ausgeglichen werden, wenn der Beitrag von einigem Gewicht sei. Die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium ändert somit nichts an der Qualifikation des Handelns als ein solches in Mittäterschaft. Als Argument wird angeführt, dass, sollte man zur Beihilfe kommen, dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde, da § 27 II 2 StGB eine zwingende Milderung vorsehe. Es sei aber nicht haltbar, wenn der Kopf der Bande oder derjenige, der erhebliche Beiträge leiste, besser wegkomme, als derjenige, der die Hauptarbeit übernimmt.
III. Andere Ansicht (BGH)
Mit demselben Argument – der Unbilligkeit der Ergebnisse – löst der BGH die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium. Der BGH macht das Vorliegen von Täterschaft jedoch am Täterwillen fest. Mithin reiche jeder mit Täterwillen erbrachte Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase für das Vorliegen von Mittäterschaft aus.