Problem - Falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB

Problem – Falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB

Im Rahmen der uneidlichen Falschaussage bzw. des Meineids stellt sich das Problem, was falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB bedeutet. Beispiel: B sagt vor Gericht objektiv falsch aus, glaubt aber, er sage richtig aus. Gegenbeispiel: B sagt tatsächlich die Wahrheit, glaubt aber, er sage die Unwahrheit. Fraglich ist nun, was falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB ist.

I. Subjektive Theorie

Eine Ansicht, die subjektive Theorie, geht davon aus, dass eine Aussage falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB sei, wenn das, was gesagt wird, nicht mit dem übereinstimmt, was der Aussagende weiß. Als Argument wird angeführt, dass die Wahrnehmung über Sinnesorgane erfolge und daher nicht objektiv betrachtet werden könne.

II. Pflichttheorie

Für die sogenannte Pflichttheorie ist eine Aussage falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB, wenn der Aussagende seine Pflicht zur Wahrheitsfindung verletzt hat. Wenn ein Zeuge vor Gericht aussagt, wird danach gefragt, ob er ausgiebig nachgedacht hat und in sich gegangen ist, um den zurückliegenden Sachverhalt vernünftig zu rekapitulieren. Argumentiert wird mit dem Schutzzweck der Aussagedelikte, dem Schutz der Rechtspflege.

III. Objektive Theorie (h.M.)

Die herrschende Meinung, die objektive Theorie, hält schließlich eine Aussage für falsch i.S.d. §§ 153, 154 StGB, wenn das, was gesagt wird, nicht der Wahrheit entspricht. Auch diese Theorie argumentiert mit dem Schutzzweck der Normen und führt an, dass die Rechtspflege doch nur tangiert sei, wenn objektiv die Unwahrheit gesagt werde. Weiterhin spreche für diese Ansicht die Tatsache, dass es den § 161 StGB gebe. Dort sei schließlich der fahrlässige Falscheid geregelt.

 

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