Problem - Faktischer Vollzug

Problem - Faktischer Vollzug

Im Rahmen des § 80 V VwGO kann sich bei dem Punkt „Rechtsschutzbedürfnis“ ein faktischer Vollzug als Problem stellen. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A legt Widerspruch ein. Dieser hat nach § 80 I VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Zwar ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung nicht an. Sie schickt die Bulldozer jedoch auch ohne eine solche Anordnung los, um das Haus abzureißen. Es liegt somit ein Fall der Vollziehung trotz aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs vor, ein sogenannter faktischer Vollzug. 
Liegt ein faktischer Vollzug vor, könnte man auf die Idee kommen, einen Antrag nach § 80 V VwGO zu stellen. Jedoch wirkt der Widerspruch des A vorliegend bereits aufschiebend. Die Behörde setzt sich allerdings darüber hinweg. Ist ein faktischer Vollzug gegeben, bedarf es jedoch eines besonderen Schutzes. Aus diesem Grund wird, wenn ein faktischer Vollzug vorliegt, § 80 V VwGO analog angewendet, und zwar gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Hätte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, hätte A nach § 80 V VwGO direkt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen können. Liegt ein faktischer Vollzug vor, muss es jedoch erst recht möglich sein, die bereits bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs feststellen zu lassen, wenn die Behörde diese aus Bosheit oder Dummheit ignoriert. Hierbei ist es nicht erheblich, ob ein faktischer Vollzug bereits in der Statthaftigkeit oder erst beim Rechtsschutzbedürfnis erörtert wird. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 V VwGO analog begründet, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Hier kann nach oben verwiesen werden. Denn bereits in der Zulässigkeit musste herausgearbeitet werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, um auf die analoge Anwendung umzuschwenken. Daher kommt ein faktischer Vollzug vorwiegend als Zusatzfrage oder prozessuale Ergänzungsfrage in Betracht.
 

 

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