Problem - Fahrzeug steht im Zeitpunkt des Angriffs
Problem – Fahrzeug steht zum Zeitpunkt des Angriffs
Im Rahmen des § 316a StGB kann sich das Problem stellen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Angriffs steht. Beispiel: Ein Taxi steht am Taxistand, die Türen sind nicht verschlossen. Der Taxifahrer steht in der Nähe des Wagens und unterhält sich mit ein paar Kollegen. In einem unbeobachteten Moment schleicht sich der A in das Taxi setzt sich auf die Rückbank und legt sich hin, um nicht gesehen zu werden. Jetzt kommt der Taxifahrer setzt sich in das Fahrzeug und noch bevor er den Motor starten kann, hält ihm A eine Schusswaffe gegen den Kopf und sagt: „Jetzt fahren wir mal los.“ Dies tut der Fahrer auch. Nachdem sie ein Stück gefahren sind, sagt der A - während er dem T immer noch die Waffe gegen den Kopf hält: „Jetzt sag mir mal wo deine Tageseinnahmen sind!“ Der Fahrer schildert ihm, wo sich das Geld befindet und der A lässt es sich geben bzw. nimmt es sich. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt, obwohl das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Angriffs steht.
I. Eine Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre verneint einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Denn das Fahrzeug stehe zum Zeitpunkt des Angriffs. Das bedeute, dass in dem Moment, in welchem die Waffe an den Kopf gesetzt werde, der Taxifahrer noch nicht Führer des Fahrzeugs sei, da noch nicht einmal der Motor gestartet habe, also noch nicht mit der Bewältigung von Verkehrs- bzw. Betriebsvorgängen beschäftig sei. Er werde vielmehr erst später Führer des Fahrzeugs. Würde man diese Betrachtung zusammenziehen, läge ein Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip des § 8 StGB vor, wonach alle Tatbestandsmerkmale gleichzeitig beurteilt werden müssen.
II. Andere Ansicht (BGH)
Der BGH hält hingegen die Voraussetzungen des § 316a StGB für gegeben und verneint einen Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip, da die Führereigenschaft während des Angriffs entstehe. Der Täter halte dem Opfer die ganze Zeit die Waffe an den Kopf. Während dieses andauernden Angriffs (Dauerangriff) werde der Taxifahrer zum Führer des Fahrzeugs. Mithin läge eine gleichzeitige Beurteilung der Tatbestandsmerkmale i.S.d. § 8 StGB vor.