Problem - Extensiver Notwehrexzess
Problem – Extensiver Notwehrexzess
Fraglich ist, ob auch der extensive Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst wird. Beispiel: Der Täter verteidigt sich gegen eine andere Person im Rahmen der Notwehr. Allerdings ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig oder noch nicht gegenwärtig. Ob dieser Fall – nämlich der extensive Notwehrexzess - auch erfasst wird, ist streitig.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass der extensive Notwehrexzess auch von § 33 StGB erfasst wird. Dies wird mit dem Wortlaut der Norm begründet. Dort sei von „Grenzen“ die Rede, dies meine auch die zeitlichen Grenzen, also die Gegenwärtigkeit des Angriffs.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung, einschließlich der Rechtsprechung, geht hingegen davon aus, dass der extensive Notwehrexzess nicht von der maßgeblichen Norm erfasst wird, da mit dem Begriff „Überschreitung der Notwehr“ nur das Erforderliche der Notwehr gemeint sein könne. Neben dem Wortlautargument führt diese Ansicht zudem als historisches Argument an, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur den intensiven und nicht den extensiven Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst haben wollte.