Problem - Ersatzhehlerei

Problem – Ersatzhehlerei

Im Bereich der Hehlerei kann sich das Problem der sogenannten Ersatzhehlerei stellen. Dies erfordert keinen Streitstand. Es ist lediglich die Frage zu klären, ob der Hehler einen Gegenstand, der unmittelbar aus einer Straftat stammt, oder einen Ersatzgegenstand erlangt hat.

Beispiel 1: Bei Händler H befindet sich ein Fernseher. Dieser wird von A entwendet und an den gutgläubigen G verkauft und übereignet. Hierfür erhält er 500 Euro als Gegenleistung, welche er seiner in alle Einzelheiten eingeweihten Freundin F schenkt.

Fraglich ist nun, ob sich F wegen Hehlerei nach § 259 StGB strafbar gemacht hat oder eine straflose Ersatzhehlerei vorliegt. Vorliegend stammen die 500 Euro nicht unmittelbar aus einer Straftat – dem Diebstahl - und stellen somit einen Ersatzgegenstand dar. Insofern liegt demnach eine straflose Ersatzhehlerei vor. Allerdings könnte das Verkaufen und Übereignen des Fernsehgeräts an G strafbar sein. Denn A konnte dem G aufgrund des § 935 BGB das Eigentum an dem Fernseher gar nicht verschaffen, da es sich um eine abhanden gekommene Sache handelt, bei der ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist. Es liegt dahingehend ein Betrug vor. Aus diesem Grund besteht im Hinblick auf den Verkauf des Fernsehers keine straflose Ersatzhehlerei. Die F hat sich wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB strafbar gemacht.

Beispiel 2: A entwendet von H 500 Euro und kauft von diesem Geld einen Fernseher von dem gutgläubigen G. Den Fernseher schenkt er seiner in alle Einzelheiten eingeweihten Freundin F.

Ist F wegen Hehlerei zu bestrafen? Das Fernsehgerät stammt nicht aus dem Diebstahl und aufgrund § 935 II BGB auch nicht aus einem Betrug, da nach dieser Norm gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenem Geld möglich ist. Es liegt mithin eines straflose Ersatzhehlerei vor. Allerdings ist in  solchen Fällen der straflosen Ersatzhehlerei an die Prüfung des Geldwäschetatbestands gemäß § 261 StGB zu denken.

 

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