Problem - Error in persona vel objecto
Problem – Error in persona vel objecto
Innerhalb des Problems „Error in persona vel objecto“ können unterschiedliche Konstellationen auftauchen.
I. Error in persona/objecto
Zunächst besteht die Möglichkeit eines reinen error in persona bzw. error in objecto. Hierbei handelt es sich um einen Identitätsirrtum über eine Person oder einen solchen über eine Sache. Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B und denkt aber bei der Abgabe des Schusses, bei B handele es sich um C. Es ist zunächst ein Totschlag an B zu prüfen und innerhalb des Vorsatzes zu fragen, auf welche Weise sich der error in persona auswirkt. Der reine error in persona ist bei Gleichwertigkeit von getroffenem und gedachtem Objekt unbeachtlich. Die Prüfung des Totschlags hinsichtlich B geht mithin durch. Anschließend ist versuchter Totschlag in Bezug auf C, der eigentlich getötet werden sollte, zu prüfen. Hier müsste allerdings der Vorsatz verneint werden, da dieser bereits einmal hinsichtlich B bejaht und damit verbraucht wurde. Eine erneute Bejahung des Vorsatzes würde hingegen dazu führen, dass man den Täter doppelt bestrafte, obwohl dieser nur einen Menschen töten wollte. Dies hätte mithin keine sachgerechte Lösung zur Folge. Auch auf diesem Wege wäre der Fall eines error in objecto zu lösen, beispielsweise die Sachbeschädigung des Autos des B, wobei der Täter davon ausgeht, es wäre das Auto des C.
II. Error in persona vel objecto
Eine weitere Konstellation ist der error in persona vel objecto. Hierbei wird der Identitätsirrtum über eine Person (error in persona) mit dem Irrtum über eine Sache (error in objecto) kombiniert, also Sache und Person verwechselt. Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf einen Hund, glaubt aber bei Abgabe des Schusses, es handele sich bei dem Hund um C, einen Menschen. Zunächst ist eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an dem Hund zu prüfen. Innerhalb des Vorsatzes ist erneut zu prüfen, wie sich der Irrtum des A (error in persona vel objecto) auswirkt. Dieses Mal handelt es sich um unterschiedliche Objekte, die rechtlich ungleichwertig sind. Der error in persona vel objecto ist damit ein beachtlicher Irrtum, welcher nach § 16 I 1 StGB den Vorsatz entfallen lässt. Allerdings ist anschließend ein Versuchsdelikt am vorgestellten Objekt zu prüfen, welches üblicherweise bejaht wird. Ähnlich erfolgt die Prüfung im umgekehrten Fall des error in persona vel objecto (A schießt auf C und denkt, dieser sei ein Hund). Hierbei wird der Totschlag an C aufgrund des nach § 16 I 1 StGB entfallenden Vorsatzes scheitern, die versuchte Sachbeschädigung bezüglich des Hundes jedoch üblicherweise durchgehen.