Problem - Erledigung durch Vollzug

Problem - Erledigung durch Vollzug

Im Rahmen der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes stellt sich das Problem der Erledigung durch Vollzug. Fraglich ist insbesondere, wann sich ein Verwaltungsakt im Falle des Vollzuges des Verwaltungsaktes erledigt.

I. Kriterien

Ob eine Erledigung durch Vollzug eingetreten ist, bemisst sich im Wesentlichen nach zwei Kriterien. Zum einen setzt die Erledigung durch Vollzug den Eintritt irreparabler Folgen voraus. Zum anderen darf der Verwaltungsakt nicht causa – Rechtsgrund – für etwas sein.

II. Einzelfälle

Zur Veranschaulichung der Erledigung durch Vollzug folgen an dieser Stelle ein paar Beispielsfälle. Beispiel 1: A wird Adressat einer Abrissverfügung und reißt daraufhin sein Haus ab. Durch den Abriss des Hauses sind irreparable Folgen eingetreten. Ferner ist die Abrissverfügung nicht mehr Rechtsgrund für etwas. Mithin ist in diesem Fall Erledigung durch Vollzug eingetreten. Beispiel 2: A wird Adressat einer Abrissverfügung, nimmt jedoch keinen Abriss des betroffenen Hauses vor. Allerdings wird das Haus von der Behörde abgerissen. Auch in diesem Fall tritt Erledigung durch Vollzug ein, es sei denn, es ergeht ein Kostenbescheid, mit dem die Behörde dem A die Kosten des Abrisses in Rechnung stellt. Denn wendet sich A in einem Verwaltungsverfahren gegen die Abrissverfügung und den Kostenbescheid, so ist die Abrissverfügung noch causa für den später ergangenen Kostenbescheid. In diesen Fällen tritt keine Erledigung durch Vollzug ein. Beispiel 3: A wird Adressat eines Kostenbescheides und zahlt die in dem Bescheid geforderte Summe. Später überlegt es sich A jedoch noch einmal und fordert das Geld zurück, da er meint, den Betrag zu unrecht entrichtet zu haben. Fraglich ist, ob durch die Zahlung des Geldes bereits Erledigung durch Vollzug eingetreten ist. Der Kostenbescheid ist jedoch noch causa für das Behaltendürfen des Geldes durch die Behörde. Aus diesem Grund tritt keine Erledigung ein. Hierfür spricht auch der Gedanke, dass der Bürger das Geld sofort nach der Zahlung wieder zurückverlangen könnte, stellte der Kostenbescheid keinen Rechtsgrund mehr dar. Beispiel 4: A stellt sein Fahrzeug im Halteverbot ab. Daraufhin wird das Fahrzeug abgeschleppt und es ergeht ein Kostenbescheid. Auch in diesem Fall ist der Grundverwaltungsakt der Rechtsgrund für den Kostenbescheid und der Kostenbescheid causa für das Behaltendürfen des Geldes.

III. Bedeutung

Die Erledigung durch Vollzug ist insbesondere für die statthafte Klageart von Bedeutung. Denn hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist nicht mehr die Anfechtungsklage statthafte Klageart, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage. 

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