Problem - "Erlaubte" Tätigkeit, Art. 12 I GG

Problem – „Erlaubte Tätigkeit“, Art. 12 I GG

Im Rahmen der Berufsfreiheit kann sich die erlaubte Tätigkeit als Problem stellen. Fraglich ist somit, ob nur die erlaubte Tätigkeit vom Schutzbereich des Art. 12 I GG erfasst wird.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass nur die erlaubte Tätigkeit in den Schutzbereich von Art. 12 I GG falle. Ein einfachgesetzliches Verbot sei demnach beachtlich.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht vertritt hingegen die Auffassung, dass ein einfach gesetzliches Verbot unbeachtlich sei, sodass es nicht auf eine erlaubte Tätigkeit ankomme.

III. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung differenziert. Grundsätzlich komme es nicht darauf an, dass eine erlaubte Tätigkeit vorliege. Jedoch dürfe die Tätigkeit nicht schlechthin sozialschädlich sein. Wenn eine Tätigkeit ihrer gesamten Anlage nach sozialschädlich sei, falle sie nicht in den Schutzbereich des Art. 12 I GG.


Beispiel 1: Der Gesetzgeber erlässt eine Vorschrift mit dem Inhalt „Anwaltsein ab 60 verboten“. A ist Anwalt und 61 Jahre alt. A arbeitet weiter und verstößt damit gegen das erlassene Verbot. A geht jedoch davon aus, dass dieses verfassungswidrig ist. A möchte das Gesetz somit zu dem Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde machen. Wenn die Tätigkeit durch das Gesetz verboten wird, fällt sie bereits aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit, sollte dieser nur erlaubte Tätigkeiten erfassen. A könnte sich folglich nicht auf Art. 12 I GG berufen. Damit hätte der einfache Gesetzgeber es in der Hand, die Reichweite schon des Schutzbereichs des Grundrechts zu regeln. Dies spricht für die herrschende Meinung, sodass es grundsätzlich nicht auf eine erlaubte Tätigkeit ankommen könne. Denn es dürfe keine Bestimmung des Schutzbereichs durch den einfachen Gesetzgeber geben.


Beispiel 2: A ist Berufskiller und wird wegen Mordes strafrechtlich verurteilt. A hält sowohl die §§ 212, 211 StGB als auch das Urteil für verfassungswidrig, da beides gegen Art. 12 I GG verstoße. Nach der zweiten Ansicht würde auch die Tätigkeit des Berufskillers in den Schutzbereich des Art. 12 I GG fallen, da hiernach das einfachgesetzliche Verbot unbeachtlich wäre und die Tätigkeit nicht eine erlaubte sein müsste. Dies würde einen Wertungswiderspruch darstellen. Daher ist der herrschenden Meinung zu folgen.

 

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