Problem - Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB
Problem – Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB
Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung kann sich die Frage stellen, ob eine Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB besteht. In der Norm ist geregelt, dass der Täter die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begehen muss. Konsens ist, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammen wirken müssen. Ob darüber hinaus die Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB besteht, ist hingegen strittig.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht bejaht eine Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB und argumentiert hierbei mit dem Wortlaut. In der Norm müssten die Täter „gemeinschaftlich“ vorgehen. Dies sei ein Begriff, der auch in § 25 II StGB wiederzufinden sei und mit dem Mittäterschaft gemeint sei.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung lehnt hingegen die Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB ab und lässt sämtliche Beteiligungsformen ausreichen. Als Argument führt diese Ansicht auch den Wortlaut der Norm an. Dort heiße es „mit einem anderen Beteiligten“. Beteiligung sei der Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme und erfasse daher auch Anstiftung und Beihilfe. Zudem spreche die Historie der Vorschrift für eine solche Auslegung. Der Gesetzgeber habe die Norm 1998 geändert und bewusst den Begriff Beteiligter eingeführt, damit auch die Teilnahme erfasst werde. Hiernach wäre eine Erforderlichkeit der Mittäterschaft bei § 224 I Nr. 4 StGB zu verneinen.