Problem - Entwidmung

Problem – Entwidmung

Im Rahmen der Brandstiftung kann sich das Problem der Entwidmung stellen, und zwar bei dem Merkmal „Wohngebäude“ des 306a I Nr. 1 StGB. Die Entwidmung ist kein Problem im Sinne eines Streitstandes. Es gilt vielmehr, mehrere Dinge zu beachten, falls eine solche Entwidmung im Sachverhalt auftaucht. Entwidmung bedeutet zunächst die Aufhebung der Zweckbestimmung. Wenn also ein Gebäude nicht mehr Wohnzwecken, sondern anderen Zwecken dienen soll, dann spricht man von einer Endwidmung. Diese kann durch Realakt vorgenommen werden. Es reicht somit aus das Gebäude in Brand zu setzen. Auch eine Teilentwidmung ist möglich. Beispiel: Man möchte nur Teile des gesamten Wohngebäudes anderen Zwecken zuführen, beispielsweise nur das Obergeschoss. Dies ist dann möglich, wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass die Flammen nicht auf den anderen Gebäudeteil übergreifen. Auch eine vorübergehende Entwidmung ist möglich. Beispiel: Man entwidmet das Gebäude, möchte dieses jedoch nach einem gewissen Zeitraum wieder Wohnzwecken zuführen. Ein Gebäude kann nur durch alle tatsächlichen Bewohner entwidmet werden, wobei zu beachten ist, dass die Eltern die Entwidmung auch für ihre Kinder vornehmen könne, § 1626 BGB. Hierbei ist auch zu beachten, dass im Falle einer Entwidmung der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, den anderen Elternteil nicht fragen muss, vgl. § 1687 I BGB (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten