Problem - Einzelner Abgeordneter

Problem – Einzelner Abgeordneter

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kann sich beim Einleitungsverfahren die Frage stellen, ob auch ein einzelner Abgeordneter einen Gesetzesvorschlag in den Bundestag einbringen kann.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass ein einzelner Abgeordneter nicht ermächtigt sei, ein Gesetzesvorhaben in den Bundestag einzubringen. Dies wird mit dem Wortlaut des Art. 76 GG begründet. Dort stehe, dass ein Gesetzesvorschlag aus der Mitte des Bundestages stammen müsse. Aus der Mitte habe einen voluminösen Klang. Folglich müssten mehrere Abgeordnete den Gesetzesvorschlag einbringen. Ein einzelner Abgeordneter reiche hingegen nicht aus. Könnte ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorschläge einbringen, würde dies die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigen, da dieser mit Gesetzesvorhaben bombardiert würde.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass auch ein einzelner Abgeordneter einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen könne. In Art. 76 GG sei keine bestimmte Anzahl genannt. Mit dem Begriff der „Mitte des Bundestages“ sei lediglich gemeint, dass der Gesetzesvorschlag aus dem Bundestag kommen müsse. Dies spreche dafür, dass ein einzelner Abgeordneter ausreiche. Hierfür spreche auch das freie Mandat des Abgeordneten, vgl. Art. 38 I 2 GG. Danach sei ein Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen und an keine Weisungen gebunden. Das bedeute, dass ein einzelner Abgeordneter ein Gesetzesvorhaben nach seiner eigenen Überzeugung einbringen könne und nicht andere Abgeordnete konsultieren müsse. Zuletzt sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht gegeben, da es einen erheblichen Aufwand bedeute, einen Gesetzesvorschlag zu entwerfen und zu unterbreiten. Zudem könne der Bundestag den Gesetzesvorschlag kurzerhand ablehnen.

 

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