Problem - Einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen

Problem – Einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen

Im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs kann sich die einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen als Problem stellen. Beispiel: A verleiht ein Fahrrad an den Minderjährigen B. B verkauft das Fahrrad an C und übereignet es auch. Nun verlangt A von C die Herausgabe des Rades.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben, wobei hier die einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen zu berücksichtigen sein wird.

I. Besitz des C

Vorliegend ist C unmittelbarer Besitzer der Sache nach § 854 BGB.

II. Eigentum des A

Weiterhin müsste A auch Eigentümer des Rades sein.

1. Ursprünglich: A

Ursprünglich war A Eigentümer des Fahrrades.

2. Eigentumserwerb des C von B, § 929 S. 1 BGB

Es könnte jedoch ein Eigentumserwerb des C von B gemäß § 929 S. 1 BGB stattgefunden haben.

a) Einigung

B und C haben sich mit dem Inhalt geeinigt, dass das Eigentum an dem Rad übergehen soll. Diese Einigung ist auch wirksam, da das Rechtsgeschäft für B neutral und damit lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Denn B hat nicht über sein eigenes Eigentum, sondern über das des A verfügt.

b) Übergabe

Ebenfalls fand eine Übergabe statt.

c) Einigung

Zu diesem Zeitpunkt waren sich B und C auch einig.

d) Berechtigung

Nur hatte B keine Berechtigung zur Verfügung, da A Eigentümer des Rades war und dieser den B zur Verfügung nicht ermächtigt hat.

e) Gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 BGB

Es kommt jedoch auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht.

aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes

Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts liegt vor.

bb) Rechtsscheinstatbestand

Ebenso ist auch der Rechtsscheinstatbestand in Gestalt des Besitzes nach § 1006 I BGB gegeben.

cc) Gutgläubigkeit des C

Ferner müsste C bezüglich der Eigentümerstellung des B auch gutgläubig gewesen sein, vgl. § 932 I BGB. Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist, wer positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Verfügende nicht Eigentümer der Sache ist. C war gutgläubig.

dd) Kein Abhandenkommen

Darüber hinaus liegt ein Abhandenkommen nicht vor.

ee) Einschränkende Auslegung

Somit hätte C eigentlich das Eigentum an dem Fahrrad von B gutgläubig erworben. Unterstellt man jedoch, dass B Berechtigter gewesen wäre, dann hätte er dem C das Eigentum nicht wirksam übertragen können, da dies nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen wäre. Fraglich ist also, ob C das Eigentum vom Nichtberechtigten erwerben kann, obwohl er es im Falle der Berechtigung nicht hätte erwerben können. Es stellt sich folglich die Frage, ob eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen vorzunehmen ist.

(1) Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen nicht erforderlich ist. Dies wird mit dem Wortlaut und der Systematik begründet. In den §§ 932 ff. BGB stehe ebenso wie im Minderjährigenrecht nichts von einer derartigen Einschränkung. Eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen wäre folglich eine unsystematische Vermengung von Minderjährigenschutz und Gutglaubenserwerb. Nach dieser Meinung gäbe es folglich für eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen keinen Anlass.

(2) Andere Ansicht

Eine andere Ansicht bejaht hingegen eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen mit dem Sinn und Zweck der Gutglaubensvorschriften. Sinn und Zweck dieser Normen sei der Schutz des gutgläubigen Erwerbers in seinem Glauben daran, dass der Veräußernde Eigentümer sei. Bei unterstellter Richtigkeit der Vorstellung des C von der Eigentümerstellung des B hätte er das Eigentum jedoch nicht erwerben können. Der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten würde somit besser gestellt als der Erwerber vom Berechtigten. Daher sei eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen erforderlich.

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

Schließt man mit dieser Ansicht, dass eine einschränkende Auslegung der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei nichtberechtigtem Minderjährigen notwendig ist, hätte C vorliegend kein Eigentum an dem Fahrrad erworben, sodass er mangels Rechts zum Besitz nach § 985 BGB dem A zur Herausgabe des Rades verpflichtet wäre.

IV. Ergebnis

 

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