Problem - Einreise und Einwanderung

Problem - Einreise und Einwanderung

Bei der Freizügigkeit nach Art. 11 GG kann sich die Frage stellen, ob die Einreise und die Einwanderung vom Schutzbereich des Art. 11 GG erfasst sind. Bei der Einreise geht es darum, dass man sich von außen kommend vorübergehend in der BRD aufhalten möchte. Bei der Einwanderung geht es darum, dass man sich dauerhaft in der BRD niederlassen, also Wohnsitz nehmen möchte. Beispiel1: A ist Deutscher, aber in Russland aufgewachsen und möchte nun nach Deutschland einwandern. Fraglich ist dann, ob es einen Eingriff in Art. 11 GG darstellt, wenn dem A die Einwanderung verwehrt wird.

I. Erste Ansicht

Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass Art. 11 GG in diesen Fällen keine Anwendung findet.

II. Zweite Ansicht (h.M.)

Eine andere Ansicht bejaht die Anwendbarkeit des Art. 11 GG in solchen Fällen.

III. Stellungnahme

Da beide Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut („im ganzen Bundesgebiet“). Umgekehrt bedeutet dies, dass alles, was von außen kommt, nicht mit erfasst ist. Die andere Ansicht argumentiert mit Sinn und Zweck des Art. 11 GG. Es geht darin darum, dass das gewünschte Ziel erreicht wird und dazu zählt auch der Weg innerhalb der BRD, auch von außen kommend. Im Übrigen kann die Entstehungsgeschichte angeführt werden. Ursprünglich ging es bei Art. 11 GG darum, in der Nachkriegszeit solche Personen zu integrieren, die vertrieben worden sind und eine deutsche Staatsangehörigkeit haben. Auf der anderen Seite sollten über Art. 11 II GG auch dem Grenzen gesetzt werden. D.h., alle Maßnahmen, die die Einreise und Einwanderung verwehren, stellen einen Eingriff in Art. 11 GG dar.