Problem - Eingriffe bei Geschäftsräumen
Problem – Eingriffe bei Geschäftsräumen
Im Rahmen der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sich bei den verschiedenen Eingriffsarten das Problem der Eingriffe bei Geschäftsräumen stellen. Fraglich ist somit, ob jede staatliche Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG darstellt. Für Eingriffe bei Geschäftsräumen hat das Bundesverfassungsgericht spezielle Grundsätze entwickelt.
Es solle sich dann nicht um Eingriffe handeln, wenn die Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, diese Regelung einem zulässigen Zweck diene und hierfür erforderlich sei und normiert werde, dass diese Maßnahmen nur zu den üblichen Geschäftszeiten stattfinden dürften. Liegen diese Voraussetzungen vor, seien staatliche Maßnahmen mit Bezug zu Geschäftsräumen nicht als Eingriffe zu qualifizieren.
Im Grunde sind dies alles Dinge, die bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geprüft werden, wie beispielsweise der Vorbehalt des Gesetzes oder die Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht zieht diese Prüfungspunkte somit vor. Denn nicht alles, was der Staat mit Bezug zu Geschäftsräumen tut, stellt sich als Eingriff dar. Beispiel: Betreten einer Bank durch Polizisten während der Geschäftszeiten. Dies ändert jedoch nichts daran, das Geschäftsräume grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst sind.