(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Im Rahmen der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sich bei den verschiedenen Eingriffsarten das Problem der Eingriffe bei Geschäftsräumen stellen. Fraglich ist somit, ob jede staatliche Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG darstellt. Für Eingriffe bei Geschäftsräumen hat das Bundesverfassungsgericht spezielle Grundsätze entwickelt.
Es solle sich dann nicht um Eingriffe handeln, wenn die Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, diese Regelung einem zulässigen Zweck diene und hierfür erforderlich sei und normiert werde, dass diese Maßnahmen nur zu den üblichen Geschäftszeiten stattfinden dürften. Liegen diese Voraussetzungen vor, seien staatliche Maßnahmen mit Bezug zu Geschäftsräumen nicht als Eingriffe zu qualifizieren.
Im Grunde sind dies alles Dinge, die bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geprüft werden, wie beispielsweise der Vorbehalt des Gesetzes oder die Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht zieht diese Prüfungspunkte somit vor. Denn nicht alles, was der Staat mit Bezug zu Geschäftsräumen tut, stellt sich als Eingriff dar. Beispiel: Betreten einer Bank durch Polizisten während der Geschäftszeiten. Dies ändert jedoch nichts daran, das Geschäftsräume grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst sind.