Problem - Drittwirkung von Grundrechten
Problem – Drittwirkung von Grundrechten
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann sich bei der Beschwerdebefugnis das Problem der Drittwirkung von Grundrechten stellen. Bei der Drittwirkung von Grundrechten ist zwischen der unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten und der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten zu differenzieren.
I. Unmittelbar
Beispiel 1: A will seine Meinung sagen. B sagt zu A, er solle ruhig sein. Dies verletzt nicht die Grundrechte des A, denn diese gelten nicht unmittelbar zwischen Privaten. Sie sind vielmehr Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist somit zu verneinen.
II. Mittelbar
Beispiel 2: Die Sache von A und B landet vor Gericht. Nun wird das Gericht zivilrechtliche Normen anwenden und auslegen müssen, um den Streit zu entscheiden. Hierbei ist es an die Grundrechte gebunden. An dieser Stelle wird eine Art mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erzeugt. Denn durch die Bindung des Gerichts an die Grundrechte, welche sich aus Art. 1 III GG ergibt, kommt es zur Relevanz der Grundrechte im privatrechtlichen Streit. Schließlich kann der Richter die Normen grundrechtskonform auslegen oder die Grundrechte mit Füßen treten. Das Problem der Drittwirkung von Grundrechten ist nur zu erörtern, wenn ein Zivilurteil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Bei Gesetzen und Akten der Exekutive handelt ohnehin immer ein Hoheitsträger, sodass es auf eine Drittwirkung nicht ankommt.