(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann sich bei der Beschwerdebefugnis das Problem der Drittwirkung von Grundrechten stellen. Bei der Drittwirkung von Grundrechten ist zwischen der unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten und der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten zu differenzieren.
Beispiel 1: A will seine Meinung sagen. B sagt zu A, er solle ruhig sein. Dies verletzt nicht die Grundrechte des A, denn diese gelten nicht unmittelbar zwischen Privaten. Sie sind vielmehr Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist somit zu verneinen.
Beispiel 2: Die Sache von A und B landet vor Gericht. Nun wird das Gericht zivilrechtliche Normen anwenden und auslegen müssen, um den Streit zu entscheiden. Hierbei ist es an die Grundrechte gebunden. An dieser Stelle wird eine Art mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erzeugt. Denn durch die Bindung des Gerichts an die Grundrechte, welche sich aus Art. 1 III GG ergibt, kommt es zur Relevanz der Grundrechte im privatrechtlichen Streit. Schließlich kann der Richter die Normen grundrechtskonform auslegen oder die Grundrechte mit Füßen treten. Das Problem der Drittwirkung von Grundrechten ist nur zu erörtern, wenn ein Zivilurteil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Bei Gesetzen und Akten der Exekutive handelt ohnehin immer ein Hoheitsträger, sodass es auf eine Drittwirkung nicht ankommt.