Problem - Dingliche Wirkung des § 1357 BGB

Problem – Dingliche Wirkung des § 1357 BGB

Im Rahmen des Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs kann sich die dingliche Wirkung des § 1357 BGB als Problem stellen. Fraglich ist somit, ob § 1357 BGB eine dingliche Wirkung hat. Beispiel: F kauft bei X eine Waschmaschine. X übereignet die Waschmaschine an F.

Es stellt sich somit die Frage, ob M auch Eigentümer der Waschmaschine geworden ist, ob also eine dingliche Wirkung des § 1357 BGB vorliegt, welche das Miteigentum des anderen Ehegatten zur Folge hätte.

I. Ursprünglich: X

Ursprünglich war X Eigentümer der Waschmaschine.

II. (Mit-)Eigentumserwerb des M, § 929 S. 1 BGB

Allerdings könnte M das Miteigentum  gemäß § 929 S. 1 BGB erworben haben.

1. Einigung

Dies setzt zunächst eine Einigung mit dem Inhalt voraus, dass das Eigentum übergehen solle. X hat sich mit M direkt jedoch nicht geeinigt. Ein Miteigentumserwerb könnte jedoch über § 1357 BGB eingetreten sein. Fraglich ist, ob § 1357 BGB, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auf Rechtsfolgenseite eine dingliche Wirkung zukommt.

a) Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht die dingliche Wirkung des § 1357 BGB und begründet dies mit dem Schutz des Ehegatten.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint eine dingliche Wirkung des § 1357 BGB, greift jedoch auf die Stellvertretungsregeln zurück. Hier existiere das Geschäft für den, den es angeht, als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens sei es nicht erforderlich, dass ausdrücklich im Namen des anderen Ehegatten gehandelt werde. Als Argument wird der Wortlaut des § 1357 BGB angeführt. Dort stehe „berechtigt und verpflichtet“. Diese Terminologie stamme aus dem Schuldrecht und spreche daher gegen eine dingliche Wirkung des § 1357 BGB. Zudem werde der Schutz des Ehegatten über die Mitberechtigung nach den §§ 164 ff. BGB erreicht.

2. Übergabe

3. Einigsein

4. Berechtigung

Da die weiteren Voraussetzungen der Übereignung vorliegen (Übergabe, Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung), hat M das Miteigentum an der Waschmaschine erworben. Dies ist unabhängig davon, ob die dingliche Wirkung des Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs bejaht oder verneint wird, da beide Ansichten zu demselben Ergebnis gelangen.

 

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