Problem - Beteiligung an der Vortat

Problem – Beteiligung an der Vortat

Im Rahmen der Hehlerei kann sich das Problem der Beteiligung an der Vortat stellen. Fraglich ist demnach, ob der Vortatbeteiligte Hehler sein kann. Beteiligung an der Vortat bezieht sich auf  Täterschaft und Teilnahme. Es kann folglich ein mittäterschaftlicher Diebstahl vorliegen und die Beute wird später von einem Mittäter angekauft oder derjenige, der später ankauft, ist Anstifter oder Beihelfer des Diebstahls. Im Falle der Täterschaft als Form der Beteiligung an der Vortat ist unstreitig, dass „der Stehler kein Hehler sein kann.“ Eine solche Beteiligung an der Vortat schließt somit eine Bestrafung nach § 259 StGB aus. Strittig ist jedoch, ob der Teilnehmer Hehler i.S.d. § 259 StGB sein kann.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint dies zumindest in Bezug auf § 26 StGB, denn der Anstifter sei nach dem Wortlaut gleich einem Täter zu bestrafen. Das Unrecht sei damit bereits abgegolten. Wer wegen Anstiftung zum Diebstahl bestraft werde, müsse folglich nicht zusätzlich wegen Hehlerei bestraft werden.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH bejaht hingegen bei der Teilnahme als Form der Beteiligung an der Vortat die Bestrafung wegen Hehlerei und argumentiert damit, dass der Teilnehmer dem Wortlaut nach nur an einer fremden Tat teilnehme. Es handle sich um die Vortat eines anderen, denn der andere sei Täter, der Betroffene nur Teilnehmer, sodass zusätzlich wegen Hehlerei zu bestrafen sei.

 

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