Problem - Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung

Problem - Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung

Im Rahmen der Schutzgüter der polizeirechtlichen Generalklausel kann sich das Problem der Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung stellen. Die öffentliche Ordnung ist die Summe aller ungeschriebenen Regeln, die nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden für ein gedeihliches Zusammenleben unerlässlich sind. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine hinreichende Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung nicht gegeben sei.

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung hält hingegen die Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für gegeben.

III. Stellungnahme

Die erste Ansicht wird mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG begründet. Dieses gebiete, dass Normen hinreichend bestimmt sein müssten, dass also die Voraussetzungen und Rechtsfolgen ermittelt werden könnten. Im Rahmen der öffentlichen Ordnung sei die Subsumtion aufgrund der gewählten Definition völlig unvorhersehbar, sodass eine Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung nicht vorliege. Für die herrschende Meinung spricht folgende Tatsache: Mittels dieser Fallgruppen werde die Definition der öffentlichen Ordnung konkretisiert. Weiterhin werde die öffentliche Ordnung in Art. 13 VII GG erwähnt. Was im Grundgesetz gelte, müsse auch für das Polizeirecht gelten. Daher sei die Bestimmtheit der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
 

 

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