Problem - Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten

Problem - Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten

Im Rahmen der Rücknahme kann sich auf der Rechtsfolgenseite der Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten als Problem stellen. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung und diese wird später zurückgenommen. A ist der Ansicht, dass diese Baugenehmigung nicht zurückgenommen werden dürfe, da sie Bestandsschutz genieße. Insbesondere sei eine Rücknahme nicht verhältnismäßig, da A bereits viel in den Bau investiert habe. Mithin ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig war. Weiterhin stellt sie auch einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Allerdings ist die Baugenehmigung ein sonstiger Verwaltungsakt, bei dem in den Voraussetzungen der Rücknahme ein schutzwürdiges Vertrauen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Es ist zugrunde zu legen, dass die Frist eingehalten wurde. Auf Rechtsfolgenseite kommt der Behörde bei der Rücknahme grundsätzlich ein Ermessen zu. An dieser Stelle kann jedoch überlegt werden, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten es im Einzelfall ermessensfehlerhaft ist, zurückzunehmen. Dies ist strittig. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht hält einen Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten für möglich.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht sieht einen Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten nicht grundsätzlich vor, erkennt diesen jedoch bei Status begründenden Verwaltungsakten an. Beispiele: Einbürgerung, Ernennung zum Beamten, erstes und zweites Examen.

III. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass ein Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten ausgeschlossen sei.

IV. Stellungnahme

Die erste Ansicht wird mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet. § 48 VwVfG räume der Behörde ein Ermessen ein. Folglich müssten auch die allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gelten. Sei es unverhältnismäßig, eine Baugenehmigung zurückzunehmen, dürfe diese auch nicht zurückgenommen werden, mit der Folge, dass Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten eintrete. Die zweite Ansicht legt folgenden Ansatz zugrunde: Grundsätzlich sei ein Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten nicht vorgesehen. Es gibt jedoch Verwaltungsakte die ihrem Wesen nach Bestand haben müssen. Dies entspreche ihrem Sinn und Zweck. Allerdings gelten in diesen Fällen meist ohnehin Sonderregeln, die eine Rücknahme ausschließen oder diese erheblich erschweren. Die herrschende Meinung wird mit dem Wortlaut und der Systematik begründet. § 48 VwVfG differenziere nach Geldleistungsverwaltungsakten und sonstigen Verwaltungsakten. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen und der damit einhergehende Bestandsschutz, der die Rücknahme verhindere, gelte nach dem Wortlaut der Norm für sonstige Verwaltungsakte gerade nicht. Vielmehr könne man gemäß § 48 III VwVfG lediglich nach Rücknahme des Verwaltungsaktes einen Vermögensausgleich beanspruchen, sofern schutzwürdiges Vertrauen vorliege. Offenbar solle es nicht möglich sein, einen sonstigen Verwaltungsakt zu behalten, wenn er rechtswidrig sei. Dies würde zunichtegemacht, wenn unter dem Etikett des Ermessens unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit eine Rücknahme nicht erfolgen könne. Die Aspekte des schutzwürdigen Vertrauens dürfen somit auch im Rahmen des Ermessens nicht geprüft werden, sodass ein Bestandsschutz bei sonstigen Verwaltungsakten ausscheide.

 

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