Problem - Bestandsschutz, Art. 14 GG

Problem – Bestandsschutz, Art. 14 GG

Bei der Baugenehmigung kann sich die Frage des Bestandsschutzes als Ausfluss der Eigentumsgarantie, Art. 14 GG, stellen. Im Bestandsschutz ist zwischen dem aktiven Bestandsschutz und dem passiven Bestandsschutz zu differenzieren. 

I. Passiv

Bei dem passiven Bestandsschutz geht es darum, dass genehmigungsfähige und genehmigte Anlagen von späteren Änderungen des Baurechts unberührt bleiben. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung für ein Sägewerk. Dieses Sägewerk war auch genehmigungsfähig. Später wird jedoch der Bebauungsplan geändert, sodass nach aktueller Rechtslage die Baugenehmigung für das Sägewerk nicht mehr erteilt werden könnte. Nun kommt die Behörde auf die Idee, die Baugenehmigung zurückzunehmen. Dies richtet sich nach § 48 BremVwVfG, der insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraussetzt. Nach den jetzigen Festsetzungen des Bebauungsplans wäre die Baugenehmigung nicht mehr zu erteilen. Der passive Bestandsschutz führt jedoch dazu, dass auf die frühere Rechtslage abzustellen ist. Das Sägewerk bleibt somit von späteren Änderungen des Baurechts unberührt.

II. Aktiv

Dagegen betrifft der aktive Bestandsschutz die Genehmigung für Änderungen an einem nur noch passiv geschützten Vorhaben. Beispiel: Wie oben. A möchte den Zuschnitt seiner baulichen Anlage ändern und beantragt für diese Änderungsmaßnahmen eine Baugenehmigung. Es stellt sich somit die Frage, ob das vom passiven Bestandsschutz erfasste Vorhaben perpetuiert werden kann, ob A also jenseits der baurechtlichen Vorschriften unmittelbar einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus Art. 14 GG hat. 

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht einen aktiven Bestandsschutz, wenn es sich in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht um einer Fortführung des vorhandenen Bestandes handelt.

2. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung lehnt den aktiven Bestandsschutz hingegen ab.

3. Stellungnahme

Die erste Ansicht argumentiert mit Art. 14 GG. Sei man Eigentümer einer baulichen Anlage, die genehmigungsfähig gewesen sei, müsse es möglich sein, Aktualisierungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, auch wenn sich die baurechtlichen Vorschriften änderten. Die herrschende Meinung wird mit Art. 100 GG begründet. Sei ein Richter der Auffassung, dass die baurechtlichen Vorschriften zu eng gefasst seien, dann gehe er davon aus, dass die einfachgesetzlichen Vorschriften gegen Art. 14 GG verstoßen würden. Dies müsse allerdings Anlass dafür sein, das Verfahren auszusetzen und die Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Erkläre das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften dann für verfassungswidrig, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, tätig zu werden und das Baurecht weiterzuentwickeln. Es entspreche somit auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung, den aktiven Bestandsschutz zu verneinen, sodass das Gericht nicht unmittelbar aus Art. 14 GG Ansprüche herleiten könne. Ein aktiver Bestandsschutz wäre nach dieser Ansicht folglich zu verneinen. Der Streit um den aktiven Bestandsschutz muss jedoch nur entschieden werden, wenn die andere Ansicht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Fortführung des vorhandenen Bestands vorliegt.
 

 

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