Problem - Berücksichtigung individueller Verhältnisse i.R.d. § 226 I Nr. 2 StGB

Problem – Berücksichtigung individueller Verhältnisse bei § 226 I Nr. 2 StGB

Im Rahmen der schweren Körperverletzung kann sich die Frage nach der Berücksichtigung individueller Verhältnisse bei § 226 I Nr. 2 StGB stellen. Fraglich ist also, wann ein Glied i.S.d. § 226 I Nr. 2 StGB wichtig ist. Beispiel 1: Ein Profimarathonläufer wird verletzt. Sein kleiner Zeh muss aufgrund der Verletzung amputiert werden. Beispiel 2: Ein professioneller Klavierspieler wird verletzt. Sein kleiner Finger und muss entfernt werden. Ist in diesen Fällen eine Berücksichtigung individueller Verhältnisse vorzunehmen?

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht eine Berücksichtigung individueller Verhältnisse bei § 226 I Nr. 2 StGB und stellt dabei insbesondere auf den Beruf oder das Hobby ab. Argument wird mit der Opferperspektive. Denn das Opfer sei auf den kleinen Finger bzw. Zeh angewiesen.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht nimmt lediglich eine Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften bei § 226 StGB vor. Sie stellt darauf ab, ob der Verletzte Links- oder Rechtshänder sei. Da in den Beispielen keine Hinweise vorliegen, muss eine schwere Körperverletzung verneint werden. Als Argument führt diese Meinung den Wortlaut der Norm an. Dort werde eine Körperverletzung gefordert. Folglich könne es nicht auf individuelle Verhältnisse, sondern nur auf individuelle Körpereigenschaften ankommen.

III. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung lehnt eine Berücksichtigung individueller Verhältnisse bei § 226 I Nr. 2 StGB ab. Nach dieser objektiven Betrachtungsweise wäre eine schwere Körperverletzung in den obigen Fällen zu verneinen, da beide Körperteile für den Gesamtorganismus keine überragende Bedeutung hätten. Außerdem stünde in dem Wortlaut der Norm „des Körpers“ und nicht „ihres Körpers“. Dies suggeriere eine objektive, nicht individuelle, opferbezogene Betrachtungsweise.

 

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