Problem - Berücksichtigung der Gegenleistung bei § 1365 BGB

Problem – Berücksichtigung der Gegenleistung bei § 1365 BGB

Im Rahmen der Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann sich das Problem der Berücksichtigung der Gegenleistung bei § 1365 BGB stellen. Fraglich ist somit, ob bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen eine Berücksichtigung der Gegenleistung zu erfolgen hat. Beispiel: M und F sind verheiratet. F verkauft übereignet das Grundstück an X. Das Grundstück macht nahezu das gesamte Vermögen aus. Jedoch zahlt X den vereinbarten Kaufpreis. Es stellt sich nun die Frage, ob X das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, ob F zur Übereignung des Grundstücks berechtigt war. Vorliegend könnte F der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unterliegen, wenn keine Berücksichtigung der Gegenleistung stattfindet.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Gegenleistung bei § 1365 BGB zu erfolgen habe. Dies würde bedeuten, dass § 1365 BGB bei Vorliegen einer Gegenleistung nicht einschlägig wäre. Begründet wird die Berücksichtigung der Gegenleistung mit dem Sinn und Zweck des § 1365 BGB. Dieser sei es, dass eheliche Vermögen zu schützen. Erfolge jedoch eine Gegenleistung, werde der Vermögensverlust kompensiert.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung nimmt bei § 1365 BGB hingegen keine Berücksichtigung der Gegenleistung vor. Als Argument werden Wortlaut und Sinn und Zweck des § 1365 BGB angeführt. Dieser enthalte keine Regelung darüber, dass eine Berücksichtigung der Gegenleistung erfolgen müsse. Zudem solle der Schutz des ehelichen Vermögens garantiert werden. Geld sei jedoch eine flüchtige Angelegenheit und entspreche daher nicht dem Wert eines Grundstücks. Insofern sei das eheliche Vermögen auch in diesen Fällen schützenswert. Zudem spreche die Systematik gegen eine Berücksichtigung der Gegenleistung. Würde man eine Berücksichtigung der Gegenleistung zulassen, wäre § 1365 BGB praktisch nie einschlägig und hätte über die Schenkung hinaus keinen Anwendungsbereich.

Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass eine Berücksichtigung der Gegenleistung nicht vorzunehmen ist, greift § 1365 BGB, sodass F das Eigentum an dem Grundstück nicht wirksam an X übertragen hat.

 

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