Problem - Belastung als Verfügung bei § 1365 BGB

Problem – Belastung als Verfügung bei § 1365 BGB

Im Rahmen der Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann sich das Problem der Belastung als Verfügung stellen. Fraglich ist somit, ob eine bloße Belastung als Verfügung i.S.v. § 1365 BGB anzusehen ist. Beispiel: M und F sind verheiratet. F nimmt bei X ein Darlehen auf. und sichert das Darlehen durch eine Grundschuld ab, bestellt also dem X eine Grundschuld an ihrem Grundstück. X wird auch als Inhaber der Grundschuld eingetragen.

Damit ist der M nicht einverstanden und fordert nun von X die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB.

I. Formelle Rechtslage

II. Materielle Rechtslage

Es stellt sich nun die Frage, ob X die Grundschuld an dem Grundstück erworben hat.

1. Einigung

2. Eintragung

3. Einigsein

4. Berechtigung

Hierfür ist insbesondere maßgeblich, ob F zur Belastung des Grundstücks berechtigt war.

a) Wirksame Ehe

b) Zugewinngemeinschaft

c) Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Vorliegend könnte F der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unterliegen, wenn die Belastung als Verfügung i.S.v. § 1365 BGB zu anzusehen ist.

aa) Eine Ansicht

Nach einer Ansicht ist eine bloße Belastung eines Grundstücks nicht als Verfügung i.S.v. § 1365 BGB anzusehen. Begründet wird die Berücksichtigung der Gegenleistung mit dem Sinn und Zweck des § 1365 BGB. Dieser sei es, dass eheliche Vermögen zu schützen. Durch eine bloße Belastung wird das eheliche Vermögen aber noch nicht unmittelbar geschmälert.

bb) Anderer Ansicht

Nach herrschender Meinung ist auch die bloße Belastung eines Grundstücks als Verfügung i.S.v. § 1365 BGB anzusehen. Als Argument wird zunächst der Wortlaut des § 1365 BGB angeführt. "Verfügung" ist jedes Rechtsgeschäft, dass auf Übertragung, Inhaltsänderung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts gerichtet ist. Daher ist auch z.B. die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld von dem Wortlaut erfasst. Im Übrigen wird auch mit dem Sinn und Zweck des § 1365 BGB argumentiert. Es geht um den Schutz des ehelichen Vermögens. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld wird zumindest ein konkrete Gefährdung des Vermögens herbeigeführt, weil der Inhaber der Grundschuld gem. §§ 1192, 1147 BGB die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück beanspruchen kann.

5. Ergebnis

Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass auch die Belastung als Verfügung i.S.v. § 1365 BGB anzusehen ist, dann greift im Beispielsfall § 1365 BGB, sodass F dem X nicht wirksam eine Grundschuld eingeräumt hat.

III. Ergebnis

Der Ehemann M kann also von X gem. § 894 BGB die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen.

 

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