Problem - Auswirkungen des e.i.p. bei § 25 I 2. Alt. StGB

Problem – Auswirkungen des e.i.p. bei § 25 I 2. Alt. StGB

Fraglich ist, welche Auswirkungen ein Irrtum im Rahmen des § 25 I 2. Alt StGB hat. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

I. Hintermann bestimmt Tatobjekt eindeutig

Zunächst kann der Hintermann das Tatobjekt eindeutig bestimmen, dennoch erfolgt ein Irrtum des Werkzeugs. Beispiel: Der Arzt gibt der Schwester eine Giftspritze in die Hand, erläutert ihr nicht, dass es sich bei dem Inhalt um Gift handelt, sondern spiegelt ihr vor, es handle sich um ein Medikament. Er bittet sie, diese Spritze einer ganz bestimmten Person in Zimmer 17, die er namentlich nennt, zu geben. Sie tut dies versehentlich bei einem anderen Patienten. Hierbei handelt es sich unumstritten um eine sogenannte aberratio ictus, ein Fehlgehen der Tat, sodass dieser Irrtum bei § 25 I 2. Alt. StGB beachtlich ist und man zu einer Versuchsstrafbarkeit am vorgestellten und zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit am getroffenen Objekt gelangt.

II. Hintermann bestimmt Tatobjekt nicht eindeutig

In einer anderen Konstellation, in welcher ein Irrtum bei § 25 I 2. Alt. StGB erfolgt, bestimmt der Hintermann das Tatobjekt nicht eindeutig. Beispiel: Der Arzt gibt einer Krankenschwester wiederum eine Spritze mit Gift in die Hand und bittet sie, sie solle diese einer Person in Zimmer 17 geben. Dort liegen jedoch mehrere Patienten, sodass die Schwester die Spritze einem anderen gibt. In solchen Fällen des Irrtums bei § 25 I 2. Alt. StGB, in denen der Täter das Tatobjekt nicht ausreichend beschreibt, ist die Lösung umstritten.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht nimmt wiederum eine aberratio ictus an, da der Täter lediglich ein Werkzeug benutze, sodass die Tat aufgrund des Werkzeuges fehlgehe.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung nimmt in derartigen Konstellationen die Unbeachtlichkeit des Irrtums an. Dieser wird dem Hintermann folglich zugerechnet, da keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliege. Wenn der Täter sein Werkzeug derart ungenau instruiere, sei es nicht lebensunwahrscheinlich, dass eine falsche Person getroffen werde.

 

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