Problem - Auswirkungen des e.i.p. auf den Mittäter

Problem – Auswirkungen des e.i.p. auf den Mittäter

Im Vorsatz kann sich das Problem stellen, wie sich der error in persona auf den Mittäter auswirkt. Hierbei sind zwei Konstellation denkbar: Es kann entweder ein Dritter betroffen sein oder der Mittäter selbst.

I. Ein Dritter ist betroffen

Fraglich ist zunächst, welche Rechtsfolge eintritt, wenn ein Dritter betroffen ist. Beispiel: A und B planen zusammen, den X zu erschießen. B soll dies ausführen und lauert daher an einer bestimmten Stelle dem X auf. Anstelle des X kommt jedoch der Y des Weges, welchen B für X hält und auf diesen schießt. Y verstirbt. Für den Schützen liegt ein unbeachtlicher error in persona vor. Es ist jedoch zu klären, wie sich dieser Irrtum auf den Mittäter auswirkt.

1. Eine Ansicht

Eine Auffassung meint, der error in persona sei für den Mittäter beachtlich. Als Argument wird angeführt, dass sich der Schütze nicht an den Plan gehalten habe. Es liege daher ein Mittäterexzess vor, welcher dem anderen Mittäter nicht zugerechnet werden könne.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die Gegenauffassung und herrschende Meinung hält diesen error in persona auch im Hinblick auf den anderen Mittäter für unbeachtlich. Schließlich habe sich der andere an den Tatplan gehalten. Denn es sollte derjenige erschossen werden, der zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle vorbeikomme. Im Übrigen hätte der nicht schießende Mittäter in derselben Situation höchstwahrscheinlich auch geschossen.

II. Mittäter selbst ist betroffen

Etwas anders liegt der Fall, in welchem der Mittäter selbst betroffen ist. Beispiel: Zwei Personen planen einen Diebstahl und für den Fall, dass sie überrascht werden, planen sie, auf den Verfolger zu schießen und diesen notfalls auch zu erschießen, damit der Diebstahl gewährleistet werden kann. Daraufhin brechen die beiden in ein Haus ein und hören während des Entwendens ein Geräusch. Sie denken, dieses Geräusch wurde durch den Eigentümer oder den Nachtwächter verursacht und fliehen in unterschiedliche Richtungen. A läuft nach rechts und B nach links. B muss jedoch feststellen, dass er links nicht weiterkommt, macht kehrt und läuft dem anderen Mittäter hinterher. A dreht sich um und denkt, dass der Eigentümer bzw. Nachtwächter ihn verfolge und schießt mit Tötungsvorsatz auf B, trifft ihn auch und verletzt ihn schwer. B überlebt glücklicherweise. Der Schütze selbst ist aufgrund der Unbeachtlichkeit des error in persona wegen versuchten Totschlags zu bestrafen. Fraglich ist jedoch, ob der getroffene Mittäter wegen versuchten Totschlags an sich selbst zu bestrafen ist.

1. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint eine solche Lösung mit dem Argument, niemand könne gleichzeitig Täter und Opfer derselben Tat sein.

2. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH geht davon aus, dass auch in diesen Konstellationen der error in persona des einen Mittäters dem anderen Mittäter zuzurechnen sei. Er verweist hierbei als Argument auf den Tatplan. Es sei schließlich geplant gewesen, auf einen etwaigen Verfolger zu schießen und genau dies sei getan worden. Es handle sich um einen sogenannten untauglichen Versuch an sich selbst. Zwar kann eine Person sich selbst töten, dies ist jedoch nicht strafrechtlich relevant. Ein solcher untauglicher Versuch ist nach § 23 III StGB strafbar (Der Getroffene stellt sich vor, er könne einen anderen erschießen). Der Betroffene wäre mithin wegen versuchten Totschlag und auch wegen nur versuchter Körperverletzung zu bestrafen, da auch hier nur ein untauglicher Versuch an sich selbst vorläge.

 

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