Problem - Auswirkungen des e.i.p. auf den Anstifter

Problem – Auswirkungen des e.i.p. auf den Anstifter

Fraglich ist, wie sich ein error in persona auf den Anstifter auswirkt. Beispiel: A beauftragt den B, eine näher beschriebene Person an einer ganz bestimmten Stelle zu einer bestimmten Uhrzeit zu töten. B lauert an besagter Stelle zu besagter Uhrzeit der Person auf. Es kommt auch jemand, welcher der zu tötenden Person sehr ähnlich sieht. Der Schütze verwechselt die beiden Personen miteinander und schießt, sodass das Opfer stirbt. Er hat sich folglich eines Totschlags bzw. Mordes strafbar gemacht. Wie wirkt sich allerdings dieser Irrtum auf den Anstifter aus?

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht nimmt keinen error in persona, sondern eine aberratio ictus, also ein Fehlgehen der Tat an. Es erfolgt somit lediglich eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit an dem getroffenen Objekt und eine Versuchsstrafbarkeit an dem vorgestellten Objekt. Hierbei ist zum Teil umstritten, ob wegen versuchter Anstiftung oder Anstiftung zum Versuch zu bestrafen ist. Als Begründung wird das sogenannte Blutbadargument angeführt. Sollte der Schütze die Verwechslung bemerkt haben, nachdem er das Opfer kontrollierte, würde er weiter auf der Lauer liegen, und weitere Personen erschießen, bis er die richtige erwische. Er richte somit ein Blutbad an, sodass man schlimmstenfalls wegen Anstiftung zum 30-fachen Mord bestrafen müsse. Dies könne nicht sachgerecht sein. Weiterhin liege eine Vergleichbarkeit mit einem Werkzeug vor. Es sei dasselbe, ob ein Pfeil fehlgehe oder ein menschliches Werkzeug versehentlich den Flaschen treffe.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung nimmt hingegen einen error in persona an, welcher für den Anstifter jedenfalls dann unbeachtlich sei, wenn eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf vorliege. Dann müsse jedoch eine Bestrafung aufgrund vollendeter Anstiftung zum Totschlag bzw. Mord erfolgen. Als Argument wird angeführt, dass dem Täter die Individualisierung überlassen worden sei und der Anstifter das Geschehen aus der Hand gegeben habe, weshalb ihm im Ergebnis der Irrtum des Täters – der error in persona - auch zugerechnet werden müsse. Zudem wären die Voraussetzungen einer aberratio ictus nur dann erfüllt, wenn der Betroffene sein Opfer sinnlich wahrnehme, was in den Fällen der Anstiftung gerade nicht gegeben sei.

 

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