Problem - Außenwirkung bei Beamten

Problem - Außenwirkung bei Beamten

Im Rahmen des Verwaltungsaktes kann sich bei dem Prüfungspunkt „Außenwirkung“ das Problem stellen, ob eine Außenwirkung auch bei Maßnahmen gegenüber Beamten vorliegt oder ob die Außenwirkung bei Beamten aufgrund eines behördeninternen Verhaltens entfällt. 
Hierbei ist zwischen dem Dienst- und dem Grundverhältnis zu unterscheiden.

I. Dienstverhältnis

Ergeht eine Maßnahme im Rahmen des Dienstverhältnisses, ist der Beamte also als Teil des Staates adressiert, liegt keine Außenwirkung bei Beamten vor.

II. Grundverhältnis

Ist hingegen das Grundverhältnis betroffen, geht es somit um die persönliche Rechtsstellung des Beamten als Mensch, besteht eine Außenwirkung. Das Grundverhältnis ist immer dann betroffen, wenn es um die Begründung, Beendigung oder um wesentliche Änderungen des Beamtenverhältnisses geht. 
Beispiel 1: Nach erfolgreich absolviertem Examen wird A Beamter. Der Dienstvorsitzende des A fordert ihn sodann auf, die ersten Akten zu bearbeiten. A weigert sich, dies zu tun. Es kommt zum Streit über die Aufforderung des Vorgesetzten, dass A die Akten bearbeiten solle. Hierbei geht es um das Dienstverhältnis, sodass eine Außenwirkung bei Beamten in diesem Falle zu verneinen ist. Die Maßnahme kann daher nicht im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden. Es bleibt jedoch die Möglichkeit der negativen Leistungsklage oder der Feststellungsklage. 
Beispiel 2: Zähneknirschend bearbeitet A die Akten. Sein Dienstvorgesetzter sieht sich diese an und kürzt wegen der miserablen Leistungen die Bezüge des A um 100 Euro pro Monat. Auch hier stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme Außenwirkung hat und ihr damit Verwaltungsaktqualität zukommt. Vorliegend unterhält A von dem Geld seiner Bezüge seinen Lebensunterhalt als Mensch. Ist das Geld betroffen, handelt es sich somit immer um eine wesentliche Änderung, sodass die Außenwirkung bei Beamten in solchen Konstellationen gegeben ist. A kann gegen den Verwaltungsakt somit mittels einer Anfechtungsklage vorgehen. 
Beispiel 3: A gibt die Akten ab. Der Vorgesetzte ist völlig entsetzt und fordert A auf, künftig nur noch Kaffee zu kochen, und zwar für alle. Dies stellt eine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar und betrifft somit das Grundverhältnis. Eine Außenwirkung bei Beamten liegt in derartigen Fällen somit vor.

 

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