(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann sich das Problem der Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellen. Dieses Problem stellt sich deshalb, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich geregelt ist. Beispiel: M verliebt sich in F. Beide planen, ein Haus zu bauen. Deshalb wendet M der F 100.000 Euro zu. M und F errichten das Haus, in welchem sie zukünftig gemeinsam leben wollen. Die Liebe zerbricht. M verlangt daher die 100.000 Euro zurück.
Fraglich ist nun, ob M gegen F Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zustehen.
Zunächst könnten sich Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1378 BGB analog ergeben. Dort geht es um den Anspruch auf Zugewinnausgleich. Allerdings setzt dieser Anspruch eine Eheschließung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Für eine analoge Anwendung der Norm bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke. Diese besteht allerdings nicht, da der Gesetzgeber nicht übersehen hat, dass neben der Ehe auch die nichtehelichen Lebensgemeinschaften existieren. Im Übrigen fehlt es an der Vergleichbarkeit, denn Art. 6 I GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung. Danach verbietet sich eine Gleichbehandlung zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
Weiterhin könnten Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1298 BGB analog folgen. Dieser regelt Schadensersatzansprüche bei Auflösung des Verlöbnisses. Jedoch fehlt es auch hier an einer planwidrigen Regelungslücke für Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da der Gesetzgeber sehr wohl gesehen hat, dass es Lebensgemeinschaften gibt, die nicht auf die zukünftige Eheschließung gerichtet sind.
Möglicherweise folgen Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Darlehensrückzahlungsanspruch des § 488 I 2 BGB. Derartige Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen nach § 488 I 2 BGB allerdings nicht in Betracht, dass es an dem Erklärungswillen mangelt, also dem erkennbaren Willen, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu erklären. Hier haben M und F aus Liebe gehandelt, nicht mit Rechtsbindungswillen. Darüber hinaus mangelt es jedoch auch an dem erforderlichen Geschäftswillen, also dem Willen, ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalte eines Darlehensvertrags abzuschließen. Es ist nicht erkennbar, dass M und F über den Willen verfügten, F solle die 100.000 Euro zurückzahlen.
Ferner könnten Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß den §§ 530, 531 II, 812 ff. BGB bestehen. Diese regeln den Anspruch auf Rückgewähr des Geschenkes nach Widerruf der Schenkung aufgrund groben Undanks. Solche Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus Schenkungswiderruf scheitern bereits an der Einigung mit dem Inhalt eines Schenkungsvertrags, da kein Erklärungswille vorliegt. Hier wurde nicht in dem Bewusstsein gehandelt, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Zumindest liegt jedoch kein grober Undank vor, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft darauf angelegt ist, dass sie jederzeit beendet werden kann.
Zudem könnten Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus den Vorschriften über die GbR folgen. In den §§ 730, 731, 733 II BGB ist der Anspruch auf Rückgewähr der Einlage normiert. Allerdings scheitert auch dieser Anspruch an dem fehlenden Rechtsbindungswillen.
Eventuell könnten Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf § 812 I 2 1. Fall BGB beruhen. Dies setzt eine Leistung voraus. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei der Zweck immer auf die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit gerichtet sein muss (solvendi causa). Hier hat M jedoch nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit zugewendet, denn es lag kein Vertrag oder vermeintlicher Vertrag vor. Die Zuwendung geschah vielmehr aus Liebe.
Zuletzt könnten Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus § 812 I 2 2. Fall BGB folgen, welcher den späteren Zweckfortfall regelt. Fraglich ist nur, auf welchen Zweck an dieser Stelle abzustellen ist. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann nicht der Zweck selbst sein, da sonst eine Rückabwicklung in jeglicher Hinsicht zu erfolgen hätte, obwohl die Zuwendungen aufgrund wechselseitiger Zuneigung erbracht wurden. Es muss somit ein über die Lebensgemeinschaft hinaus gehender, gesondert vereinbarter Zweck vorliegen. Hier könnte auf den Hausbau abgestellt werden. Das Haus wurde jedoch errichtet, sodass der Zweck erfüllt wurde. Jedoch könnte das Wohnrecht, also die Vorstellung, dass man gemeinsam in dem Haus wohnen werde, einen derartigen Zweck darstellen. Der BGH hat hierzu entscheiden, dass dies ein zulässiger Anknüpfungspunkt ist, wenn eine erhebliche Disposition getroffen wird und diese über den Bestand der bloßen nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können in diesen Konstellationen somit auf § 812 I 2 2. Fall BGB gestützt werden.