Problem - Art. 65 S. 2 GG als Ermächtigungsgrundlage

Problem – Art. 65 S. 2 GG als Ermächtigungsgrundlage

Im Rahmen der Regierungsverantwortung gilt nach Art. 65 S. 2 GG das Ressortprinzip. An dieser Stelle kann sich die Frage stellen, ob Art. 65 S. 2 GG auch als Ermächtigungslage für Eingriffe in die Grundrechte der Bürger dienen kann. Beispiel: Der Bundesgesundheitsminister warnt vor dem Verzehr von Glykolwein und benennt eine Region, in der einige Weinbauer verbotenerweise ihren Wein mit Glykol versetzen. A ist auch Winzer in dieser Region, stellt seinen Wein jedoch nach den Regeln der Kunst her. Die Warnung sieht wie folgt aus: „Trinken von Wein mit Glykol ist schlecht und gesundheitsschädlich. Ziel der Warnung ist es, glykolhaltigen Wein vom Markt zu drängen. Folge der Warnung ist, dass niemand mehr Wein aus dieser Region kauft. A geht in die Insolvenz und möchte gegen die Warnung des Ministers vorgehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Warnung des Ministers rechtmäßig ist.

I. Ermächtigungsgrundlage

Dies setzt zunächst eine Ermächtigungsgrundlage voraus.

1. Erforderlichkeit

Diese ist im Rahmen der Eingriffsverwaltung stets erforderlich. Vorliegend stellt die Warnung einen finalen Eingriff dar. Eine Ermächtigungsgrundlage ist somit erforderlich.

2. Auswahl

a) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Zunächst könnte eine Ermächtigungsgrundlage im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch zu finden sein. Dieses Gesetz ermächtigt jedoch nur Landesbehörden, Warnungen auszusprechen.

b) Generalklausel

Gleiches gilt für die polizeirechtliche Generalklausel.

c) Art. 2 II GG

Weiterhin könnte Art. 2 II GG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden unter Verweis auf den Gedanken, dass der Bundesgesundheitsminister die Pflicht habe, sich schützend vor Leib und Leben zu stellen. Grundrechte sind jedoch Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und gerade nicht Ermächtigungsgrundlagen für den Staat, in Grundrechte des Bürgers einzugreifen. Dies wäre eine Perversion der Grundrechte.

d) Art. 65 S. 2 GG

Fraglich ist, ob eine solche Warnung gestützt auf die Regierungsverantwortung in Gestalt des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG ausgesprochen werden kann, ob diese Norm also eine Ermächtigungsgrundlage darstellt.

aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht spricht Art. 65 S. 2 GG die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage zu. Dies wird mit dem Sinn und Zweck begründet. Vornehmste Aufgabe des Ministers sei es, tätig zu werden, wenn Missstände auftreten, die sein Ressort beträfen. Der Minister müsse insofern handlungsfähig sein und auch Warnungen aussprechen können. Art. 65 S. 2 GG stelle somit eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte dar.

bb) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage sei. Als Argument wird die Systematik angeführt. Art. 65 S. 2 GG stehe im Grundgesetz im Abschnitt über die Bundesregierung. Er sei daher nur eine innerorganisatorische Norm, die die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung regle. Art. 65 S. 2 GG stelle somit lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift dar, die nur dann greife, wenn anderweitig eine Ermächtigungsgrundlage begründet sei. Art. 65 S. 2 GG können jedoch nicht selbst die Ermächtigungsgrundlage sein.

II. Ergebnis

Folgt man der herrschenden Meinung, mangelt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage, sodass die Warnung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist.

 

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