Problem - Arbeitsleistung als Aufwendung, §§ 683 S. 1, 670 BGB

Problem – Arbeitsleistung als Aufwendung, §§ 683 S. 1, 670 BGB

Im Rahmen der echten, berechtigten GoA kann sich das Problem der Arbeitsleistung als Aufwendung gemäß den §§ 683 S. 1, 670 BGB stellen. Beispiel: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht das Feuer und löscht den Brand mit seinen Mitteln. B löscht jedoch nicht nur den Brand, sondern leistet auch erste Hilfe. B verlangt von A nun auch Aufwendungsersatz für die Durchführung der Hilfemaßnahmen. Es stellt sich folglich die Frage, ob B diese Arbeitsleistung als Aufwendung von A ersetzt verlangen kann. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine Arbeitsleistung in solchen Fällen als Aufwendung betrachtet werden müsse und daher gemäß den §§ 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen sei. Argumentiert wird mit dem Sinn und Zweck der GoA, welcher die Belohnung des altruistisch Handelnden sei. Werde eine Leistung durchgeführt, die einen Geldwert habe, so solle diese Arbeitsleistung als Aufwendung ersetzt werden. 

II. Andere Ansicht

Eine andere Ansicht sieht in diesen Fällen eine Arbeitsleistung nicht als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB an. Als Argumentation wird angeführt, dass nicht nur die Belohnung des altruistisch Handelnden Sinn und Zweck der GoA sei, sondern auch der Schutz des Geschäftsherrn vor aufgedrängter Bereicherung. Wird jemand gerettet und erfolgt eine solche Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich, dann könne diese Arbeitsleistung nicht als ersatzfähige Aufwendung qualifiziert werden. 

III. Weitere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung differenziert hingegen. Eine Arbeitsleistung könne danach dann als Aufwendung gelten und nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB ersetzt werden, wenn der Geschäftsführer eine Tätigkeit vornimmt, die seiner beruflichen Tätigkeit entspricht. Im Rahmen der Vornahme von Hilfemaßnahmen wäre dies bei Tätigkeit eines Arztes nach dieser Ansicht somit zu bejahen. Dass eine Arbeitsleistung in diesen speziellen Fällen als Aufwendung gilt, wird mit einer analogen Anwendung des § 1835 III BGB begründet. Dort ist geregelt, dass ersatzfähige Aufwendungen auch dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zum Beruf des Vormunds gehören. Diese Wertung lasse sich auf die Geschäftsführung ohne Auftrag übertragen. Im Übrigen entspreche dies auch der Interessenlage. Denn im Zweifel wäre A froh, wenn B die erste Hilfemaßnahmen als Arzt und damit als Profi vornähme.

 

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