Problem - Anzahl von Versammlungsteilnehmern
Problem – Anzahl von Versammlungsteilnehmern
Im Rahmen der Versammlungsfreiheit kann sich im sachlichen Schutzbereich das Problem der Anzahl von Versammlungsteilnehmern stellen. Fraglich ist somit, welche Anzahl von Versammlungsteilnehmern erforderlich ist, damit eine Versammlung gegeben ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass eine Anzahl von sieben Versammlungsteilnehmern erforderlich sei. Erst bei einer solchen Anzahl von Versammlungsteilnehmern werde eine Ansammlung mehrerer Personen zu einer Versammlung.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht verlangt eine Anzahl von drei Versammlungsteilnehmern. Als Argument wird das trium facit collegium angeführt („Drei machen ein Kollegium“). Dies stamme aus dem römischen Recht. Dort habe man ein Kollegium gekannt, also eine Gruppe. Eine Person genügte für eine Gruppe nicht. Bei zwei Personen könnten Patt-Situationen in der Abstimmung entstehen. Die kleinste ungerade Anzahl seien somit drei Personen. Nur eine solche Anzahl von Versammlungsteilnehmern könne und müsse genügen.
III. Andere Ansicht
Die letzte Auffassung fordert eine Anzahl von lediglich zwei Versammlungsteilnehmern für das Bestehen einer Versammlung. Als Argument wird angeführt: Eins plus eins gleich drei. Es entstünden bereits bei zwei Personen gefahrenspezifische Synergieeffekte. Die Betroffenen könnten sich wechselseitig bestärken und befruchten, sodass mehr als nur eine Beteiligung zweier Personen vorliege. Zudem sei die Knüpfung der Anzahl von Versammlungsteilnehmern an ein Kollegium nicht sachgerecht, da es bei einer Versammlung nicht um Entscheidungen und damit verbundene Patt-Situationen gehe. Im Streit um die Anzahl von Versammlungsteilnehmerin im Rahmen des Art. 8 GG ist die zweite oder dritte Ansicht herrschend.