Problem - Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger

Problem – Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger

Im Rahmen der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts kann sich bei dem persönlichen Schutzbereich das Problem der Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger stellen. Fraglich ist somit, ob sich auch Unionsbürger auf Deutschen-Grundrechte berufen können. Beispiel: Einige Franzosen demonstrieren in Deutschland. Diese Versammlung wird aufgelöst. Jetzt fühlen sich die Franzosen in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Es stellt sich die Frage, ob sich die Franzosen auf Art. 8 GG berufen können, ob also eine Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger gegeben ist.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht die Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger. Dies folge zunächst aus dem europäischen Diskriminierungsverbot der Art. 18 ff. AEUV. Danach seien auch grundrechtliche Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass Europäer nicht diskriminiert würden. Weiterhin begründet diese Ansicht die Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger mit dem effet utile, dem Gebot der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung nationalen Rechts, das generell in Art. 4 III EUV verankert ist.

II. Andere Ansicht

Die andere Ansicht verneint hingegen eine Anwendbarkeit der Deutschen-Grundrechte auf Unionsbürger, greift jedoch auf Art. 2 I GG zurück und erhöht dort das Schutzniveau, sodass es dem Schutzniveau der Versammlungsfreiheit entspricht. Als Argument führt diese Ansicht den Wortlaut der speziellen Freiheitsgrundrechte an, welche den Schutzbereich ausdrücklich auf Deutsche beschränkten. Ferner wird die Verneinung der Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger auch mit dem effet utile begründet, da ein gleichwertiger Schutz über das allgemeine Freiheitsgrundrecht erreicht werde.

 

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