Problem - Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer

Problem – Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer

Im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit kann sich im persönlichen Schutzbereich das Problem der Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer stellen. Dies betrifft die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer in den Fällen, in denen das Verhalten in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt, das als Deutschen-Grundrecht ausgestaltet ist. Beispiel: A ist Ausländer und versammelt sich mit einigen Freunden. Die Versammlung wird aufgelöst. A kann sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen, da dieses ein Deutschen-Grundrecht darstellt. Fraglich ist, ob die Möglichkeit einer Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer wie A besteht.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer in den Fällen, in welchen das Verhalten in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts fällt, das als Deutschen-Grundrecht ausgestaltet ist. Die Ablehnung der Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer wird in diesen Fällen mit der Umgehung der Wertungen des Grundgesetzes begründet. Gebe sich der Grundgesetzgeber soviel Mühe, ein bestimmtes Verhalten im Rahmen eines Deutschen-Grundrechts zu schützen, wäre es widersprüchlich, wenn dieses Verhalten auch für Ausländer über die Hintertür der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt würde.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer in den besagten Fällen. Zum einen spreche der Wortlaut der Norm für eine solche Anwendbarkeit, denn Art. 2 I GG sei als Jedermann-Grundrecht ausgestaltet. Im Übrigen liege in der Anwendung der allgemeinen Handlungsfreiheit keine Umgehung der Wertungen des Grundgesetzes, da Ausländer nicht so gut behandelt würden wie Deutsche. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des Art. 2 I GG auf Ausländer in diesen Fällen bejahte, würden Ausländer dadurch nicht gleichbehandelt. Denn der Schutz des Art. 2 I GG sei schwächer ausgeprägt. Dies könne in der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

 

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