Problem - Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte

Problem - Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte

Im Rahmen des Widerrufs kann sich das Problem der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte stellen. Grundsätzlich gilt § 49 VwVfG nur für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Es kann jedoch vorkommen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, beispielsweise aufgrund schutzwürdigen Vertrauens, nicht zurückgenommen werden kann. Sodann stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte. 

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte.

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte.

III. Stellungnahme

Begründet wird die erste Auffassung mit dem Wortlaut und der Systematik. In § 49 VwVfG steht, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann. Im Gegenzug regelt § 48 VwVfG die Rücknahme nur für rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte. Die herrschende Meinung begründet ihre Auffassung unter Verweis auf einen Erst-Recht-Schluss. Wenn sogar ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden könne, müsse erst recht eine Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte gegeben sein. Beispiel: Die beste Studentin bekommt zu Recht rechtmäßig ein Stipendium bewilligt verbunden mit einer Auflage, die sie nicht erfüllt. Der Bescheid kann somit nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden. Abwandlung: Die schlechteste Studentin bekommt zu Unrecht rechtswidrig ein Stipendium bewilligt verbunden mit einer Auflage, die sie nicht erfüllt. Es ist anzunehmen, dass die Studentin schon Dispositionen getroffen hat und schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, sodass eine Rücknahme nicht erfolgen kann. Würde man in diesem Fall eine Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte verneinen, könnte man den Stipendiumsbescheid der besten Studentin widerrufen, bei der schlechtesten Studentin könnte gar nichts getan werden. Dies führe zu ungerechten Ergebnissen. Bei Rechtswidrigkeit des Erst-Verwaltungsaktes spreche viel mehr dafür, dass aufgehoben werden könne. Deshalb müsse es möglich sein, ungeachtet der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit zu widerrufen. Eine Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte müsse mithin bejaht werden.

 

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