Problem - Anwendbarkeit des § 28 StGB bei den Tötungsdelikten

Problem – Anwendbarkeit des § 28 StGB bei den Tötungsdelikten

Im Rahmen der Tötungsdelikte stellt sich regelmäßig das Problem der Anwendbarkeit des § 28 StGB. Hiervon betroffen sind die §§ 212, 211, 216 StGB. Die Anwendbarkeit des § 28 StGB kann in drei Konstellationen zu problematisieren sein.

I. Erste Konstellation

Die erste Konstellation, in welcher die Anwendbarkeit des § 28 StGB zur Debatte steht, ist die, in welcher der Täter über ein Mordmerkmal der ersten oder dritten Gruppe (Habgier, niedriger Beweggrund) verfügt, der Teilnehmer jedoch nicht.

1. Eine Ansicht (Lit.)

Die Literatur wendet in einem solchen Fall § 28 II StGB an, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommt. Es wird also wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft. Als Argument wird angeführt, dass sich aus dem Wortlaut der Tötungsdelikte ergebe, dass § 211 StGB eine Qualifikation von § 212 StGB ist („ohne Mörder zu sein“). Beide Tatbestände sprächen von der Tötung eines anderen Menschen. Zudem käme man mit der Anwendung von § 28 II StGB zu nachvollziehbareren Ergebnissen, da man Tatbestand immer dorthin schieben kann, wo sich das Mordmerkmal befindet bzw. von dort wegschieben, wo es sich nicht befindet.

2. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH wendet § 28 II StGB hingegen nicht an, sodass wegen Anstiftung zum Mord bestraft wird, sofern der Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters kennt. Allerdings wird § 28 I StGB aufgrund der Strafbegründung angewandt, sodass es zu einer obligatorischen Milderung kommt. Begründet wird diese Ansicht mit der Systematik der Tötungsdelikte. Wäre § 211 StGB eine Qualifikation des § 212 StGB, so müsste er im Gesetz hinter diesem, nicht davor stehen. Außerdem unterscheide das Gesetz im Wortlaut zwischen Mörder und Totschläger, sodass von zwei unterschiedlichen Tatbeständen auszugehen sei.

II. Zweite Konstellation

In einer zweiten Konstellation, in welcher die Anwendbarkeit des § 28 StGB zu erörtern ist, verfügt der Teilnehmer über ein Mordmerkmal der ersten oder dritten Gruppe, der Täter jedoch nicht.

1. Eine Ansicht (Lit.)

Hier wendet die Literatur wiederum § 28 II StGB an, sodass der Teilnehmer wegen Anstiftung oder Teilnahme zum Mord bestraft wird, der Täter lediglich wegen Totschlags.

2. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH lehnt eine Anwendung des § 28 II StGB erneut ab und bestraft den Teilnehmer wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zum Totschlag. § 28 I StGB kann nicht angewandt werden, da der Täter nicht über das strafbegründende Merkmal verfügt, sondern der Teilnehmer.

III. Dritte Konstellation

Eine dritte Konstellation, in der eine Anwendbarkeit des § 28 StGB zu prüfen ist, liegt dann vor, wenn sowohl Täter als auch Teilnehmer Mordmerkmale der ersten oder dritten Gruppe besitzen.  Beispiel: Habgier beim Täter, niedriger Beweggrund beim Teilnehmer; Habgier bei beiden aus unterschiedlichen Gründen, unterschiedliche niedrige Beweggründe bei Täter und Teilnehmer (Hass und Rache).

1. Eine Ansicht (Lit.)

Die Literatur nimmt in diesen Fällen eine zweifache Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB vor, sodass sowohl Täter als auch Anstifter bzw. Beihelfer wegen Mordes zu bestrafen sind.

2. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH wendet § 28 II StGB nicht an, kommt  aber dennoch zur Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord, da es sich hier um den besonderen Fall der gekreuzten Mordmerkmale handele. Daher lehnt der BGH in diesen Fällen eine Anwendung des § 28 I StGB ab.

 

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