Problem - Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute
Problem – Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute
Im Rahmen des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmanns kann sich das Problem der Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute stellen. Fraglich ist somit, ob eine Anwendbarkeit des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmanns auch auf Nichtkaufleute gegeben ist. Bei der Anwendbarkeit des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmanns auf Nichtkaufleute geht es mithin um den Fall, in dem jemand einen Betrieb hat, der nicht kaufmännisch i.S.d. §§ 1-6 HGB ist. Nun tritt ein anderer hinzu, sodass der Betrieb die Qualität eines Kaufmanns erlangt. Beispiel: A hat einen Malereibetrieb, den er unter dem Namen „Anton Meyer“ führt. A macht einen Jahresumsatz von 50.000 Euro und ist nicht im Handelsregister eingetragen. A kauft Malereibedarf bei G. G hat gegen A somit einen Anspruch aus § 433 II BGB. A tut sich dann mit B zusammen, sodass eine OHG entsteht. G kommt auf die Idee, den Kaufpreiszahlungsanspruch gegen die OHG geltend zu machen. Fraglich ist jedoch, ob eine Anwendbarkeit des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmanns auch auf Nichtkaufleute gegeben ist.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint die Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute unter Verweis auf den Wortlaut des § 28 I 1 HGB. Dort sei der Einzelkaufmann genannt. Dies setzte folglich voraus, dass das Geschäft, was zu Beginn existiere, auch kaufmännisch betrieben werde. Hiernach würde eine Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute mithin ausscheiden.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute. Dies wird mit dem Sinn und Zweck des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmanns begründet. Dieser sei die Sicherung der Haftungskontinuität. Das, was an Haftungssubstanz bei A vorhanden gewesen sei, sei jetzt in die Gesellschaft überführt worden. Diese Haftungsmasse müsse dem Gläubiger weiterhin zur Verfügung stehen, was es rechtfertige, die Haftung auf die Gesellschaft übergehen zu lassen.