Problem - Anweisungsfälle

Problem – Anweisungsfälle

Im Rahmen der Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB kann sich das Problem der Anweisungsfälle stellen. Anweisungsfälle betreffen Konstellationen, in denen ein Dritter aufgrund einer Anweisung oder eines anweisungsähnlichen Vorgangs an den Empfänger leistet, sich diese Anweisung jedoch nachträglich als fehlerhaft erweist.

Beispiel:
A hat bei B ein Girokonto. A kauft bei C ein Auto und zahlt mit einem Scheck. Anschließend sperrt A gegenüber B den Scheck. C weiß hiervon nichts und reicht den Scheck bei B ein, die den Betrag auszahlt. Nachdem der Sachverhalt aufgedeckt wird, möchte B von C das Geld zurückverlangen. Es stellt sich die Frage, wie solche Anweisungsfälle bereicherungsrechtlich zu behandeln sind.

A. § 812 I 1 1. Fall BGB

Zunächst könnte ein Anspruch des B gegen C aus § 812 I 1 1. Fall BGB in Betracht kommen. C hat Besitz und Eigentum an den Geldscheinen erlangt. Dies müsste jedoch durch eine Leistung des B an C erfolgt sein.

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Maßgeblich ist nach herrschender Meinung die Sicht des Empfängers. Aus Sicht des C stellt sich die Zahlung nicht als Leistung des B dar, da C davon ausgeht, dass A seine eigene Verbindlichkeit erfüllt und B lediglich als Zahlstelle oder Hilfsperson eingeschaltet ist.

Auch aus Sicht des B erfüllt dieser keine eigene Verbindlichkeit gegenüber C. Damit liegt aus keiner maßgeblichen Perspektive eine Leistung des B an C vor. Die Leistungskondiktion ist im Verhältnis B – C somit ausgeschlossen.

B. § 812 I 1 2. Fall BGB

Es kommt daher nur ein Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB in Betracht.

I. Etwas erlangt

C hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen erlangt. Bei bargeldloser Zahlung wäre zumindest eine Kontogutschrift als vermögenswerter Vorteil anzusehen.

II. In sonstiger Weise

Das Erlangte müsste in sonstiger Weise erfolgt sein, also durch niemandes Leistung.

1. Leistung B an C

Eine Leistung des B an C liegt – wie bereits festgestellt – nicht vor.

2. Leistung A an C (Anweisungsfälle)

Fraglich ist jedoch, ob eine vorrangige Leistung des A an C anzunehmen ist. Genau hier setzt das Problem der Anweisungsfälle an. Anweisungsfälle sind wertungsmäßig zu lösen. Maßgeblich sind dabei zwei Kriterien.

a) Zurechenbarer Rechtsschein einer Anweisung

Zunächst ist zu prüfen, ob der Anweisende einen zurechenbaren Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt hat. Dies ist der Fall, wenn er durch sein Verhalten nach außen den Eindruck erweckt, der Dritte sei zur Zahlung an den Empfänger ermächtigt.

Im Beispielsfall hat A den Scheck ausgestellt bzw. B ausdrücklich angewiesen, an C zu zahlen. Damit hat A den Zahlungsvorgang initiiert und den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt. Der spätere Widerruf betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen A und B und beseitigt den nach außen gesetzten Rechtsschein nicht.

b) Gutgläubigkeit des Empfängers

Weiterhin kommt es darauf an, ob der Empfänger gutgläubig ist. Gutgläubig ist der Empfänger, wenn er keine Kenntnis davon hat, dass die Anweisung unwirksam ist oder widerrufen wurde, und ihm dies auch nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.

Im Beispielsfall wusste C nichts von der Sperrung des Schecks bzw. vom Widerruf der Anweisung. Er durfte daher davon ausgehen, dass A unter Einschaltung des B an ihn leistet. C ist somit schutzwürdig.

Liegt sowohl ein zurechenbarer Rechtsschein einer Anweisung als auch Gutgläubigkeit des Empfängers vor, wird wertungsmäßig eine vorrangige Leistungsbeziehung A an C angenommen. Diese sperrt die Nichtleistungskondiktion des B gegen C.

Keine Schutzwürdigkeit besteht hingegen, wenn der Empfänger bösgläubig ist, etwa weil er vom Widerruf der Anweisung wusste, oder wenn überhaupt kein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt wurde, etwa weil niemals eine Anweisung erteilt wurde.

III. Ergebnis

Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch des B gegen C aus § 812 I 1 2. Fall BGB aus, da eine vorrangige Leistungsbeziehung A an C anzunehmen ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Rückabwicklung möglich ist. Vielmehr ist in der jeweiligen Leistungsbeziehung zu kondizieren: B hat gegebenenfalls einen Anspruch gegen A, und A wiederum gegen C. Dies entspricht dem Grundgedanken des Bereicherungsrechts, wonach grundsätzlich nur innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen kondiziert wird. Jeder Beteiligte muss sich im Guten wie im Schlechten an seinen jeweiligen Vertragspartner halten.

Hinweis

Die vorstehenden Grundsätze zu den Anweisungsfällen gelten ausschließlich für den Standardfall ohne Beteiligung von Banken oder sonstigen Zahlungsdienstleistern. Sind Banken oder Zahlungsdienstleister involviert, gelten besondere bereicherungsrechtliche Wertungen und abweichende Grundsätze, die gesondert zu prüfen sind.

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