Problem - Anweisungsfälle bei Zahlungsdiensten

Problem – Anweisung bei Zahlungsdiensten

Die klassischen Grundsätze zu Anweisungsfällen im Bereicherungsrecht werden im Bereich der Zahlungsdienste durch die §§ 675c ff. BGB überlagert und teilweise korrigiert. Zahlungsdienste liegen insbesondere bei Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vor (§ 1 I ZAG), nicht hingegen bei Scheck- und Wechselgeschäften (§ 2 I ZAG). Maßgeblich sind hier die besonderen Wertungen des Zahlungsdiensterechts, die dem Schutz des Kontoinhabers dienen.

Ausgangspunkt ist § 675j I 1 BGB. Danach bedarf jeder Zahlungsvorgang der Autorisierung durch den Zahler. Fehlt es an einer solchen Autorisierung, ist der Zahlungsvorgang nicht wirksam. Ergänzend bestimmt § 675u BGB, dass die Bank in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen den Kontoinhaber hat, sondern eine Belastung des Kontos rückgängig machen muss.

Beispielsfall

A unterhält ein Konto bei der Bank B. A kauft bei C ein Buch (§ 433 BGB) und erteilt der Bank B einen Überweisungsauftrag zugunsten des C. Kurz darauf widerruft A den Überweisungsauftrag gegenüber seiner Bank. Gleichwohl führt die Bank B – etwa aufgrund eines internen Fehlers – die Überweisung aus und schreibt den Betrag dem Konto des C gut. Nun möchte die Bank B das überwiesene Geld von C zurückerlangen.

Anspruchsgrundlage: § 812 I 1 2. Fall BGB

Ein vertraglicher, dinglicher oder deliktischer Anspruch der Bank gegen C scheidet aus. In Betracht kommt allein ein Anspruch aus der Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.

I. Etwas erlangt

C hat durch die Überweisung zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt, nämlich die Gutschrift auf seinem Konto.

II. In sonstiger Weise

Die Zuwendung müsste „in sonstiger Weise“ erfolgt sein, also nicht durch Leistung.

  1. Keine Leistung der Bank an C
    Aus Sicht des C stellt sich die Zahlung der Bank nicht als Leistung zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit der Bank gegenüber C dar. Die Bank schuldet C nichts. Eine Leistung der Bank an C liegt daher nicht vor.

  2. Keine Leistung des A an C
    Entscheidend ist, ob die Zahlung wertungsmäßig als Leistung des A an C unter Zuhilfenahme der Bank anzusehen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Anweisungsfälle käme dies bei zurechenbarem Rechtsschein und Gutgläubigkeit des Empfängers grundsätzlich in Betracht.

Diese Wertung wird im Zahlungsdiensterecht jedoch durch §§ 675j, 675u BGB verdrängt. Da A den Überweisungsauftrag wirksam widerrufen hat, fehlt es an einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs (§ 675j I 1 BGB). Mangels Autorisierung liegt keine Leistung des A an C vor. Zugleich kann die Bank den Betrag nicht von A zurückfordern (§ 675u BGB).

Die Wertungen des Zahlungsdiensterechts führen daher dazu, dass eine vorrangige Leistungsbeziehung A–C nicht angenommen wird. Die allgemeinen Grundsätze der Anweisungsfälle werden insoweit modifiziert.

III. Ohne Rechtsgrund

Ein Rechtsgrund für den Erwerb des C besteht nicht. C hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank, und die Kaufpreisforderung des C gegen A ist durch die nicht autorisierte Zahlung nicht erfüllt worden.

IV. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge des § 812 I 1 2. Fall BGB ist die Herausgabe des Erlangten. Die Bank B kann daher von C die Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Ergebnis

Bei Zahlungsdiensten führt eine nicht autorisierte Zahlung dazu, dass die Nichtleistungskondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger durchgreift. Auf einen etwaigen zurechenbaren Rechtsschein oder die Gutgläubigkeit des Empfängers kommt es aufgrund der zwingenden Wertungen der §§ 675j, 675u BGB nicht an.

Hinweis

Diese besonderen Grundsätze gelten ausschließlich für Zahlungsdienste wie Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung. Für Scheck- und Wechselgeschäfte finden weiterhin die allgemeinen Grundsätze zu Anweisungsfällen Anwendung.

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