Problem - Anweisungsfälle bei Zahlungsdiensten
Problem: Anweisung bei Zahlungsdiensten
Die langjährige Rechtsprechung zu Anweisungsverhältnissen mit ihrer überzeugenden Berücksichtigung von Wertungen ist für das Recht der Zahlungsdienste durch die inzwischen geltenden §§ 675c ff. BGB überlagert und abgeändert worden. Zahlungsdienste liegen vor bei Überweisung, Lastschrift und der Zahlung mit Karte (siehe § 1 I ZAG), nicht aber bei Scheck und Wechsel (siehe § 2 I ZAG). Zum Schutz des Kontoinhabers ordnet § 675j I 1 BGB bei Zahlungsdiensten an, dass jeder Zahlungsvorgang der Autorisierung durch den Kontoinhaber bedarf. Fehlt eine solche Autorisierung, sind nach § 675u BGB Erstattungsansprüche gegen den Kontoinhaber ausgeschlossen. Die Bank kann sich trotzdem überwiesenes Geld also nur beim Zahlungsempfänger wiederholen.
Hat also in unserem Beispiel A ein Konto bei Bank B, und gibt er C nicht zur Erfüllung von dessen Kaufpreisforderung einen Scheck, sondern erteilt er B einen Überweisungsauftrag, nutzt er einen Zahlungsdienst nach §§ 675c ff. BGB. Storniert er bei B den Überweisungsauftrag und gelangt die Überweisung dennoch zur Ausführung, dann fehlt es mangels Autorisierung nach § 675j I I BGB an einer Leistung des A an C und A hat durch die Zahlung der Bank auch keine Schuldbefreiung erlangt. Anders als im Fall mit dem Scheck steht der B gegen C ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 2 BGB zu. Darauf, ob C von der Stornierung wusste, kommt es dabei wegen §§ 675j, 675u BGB von vornherein nicht an.