Problem - Anhörung bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Problem - Anhörung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung

Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt sich die Frage, ob eine Anhörung gemäß § 28 I VwVfG (analog) bei Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Die Behörde trifft eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Fraglich ist nun, ob eine nochmalige Anhörung des A vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen muss oder ob die Anhörung bezüglich der Abrissverfügung ausreicht. 

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht ist eine Anhörung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich.

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen von der Entbehrlichkeit der Anhörung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung aus.

III. Stellungnahme

Die erste Ansicht wird damit begründet, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen Verwaltungsakt handele. Verwaltungsakt ist jede Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei insbesondere die Regelungswirkung gegeben, da eine sofortige Duldungspflicht bezüglich der Vollstreckung begründet werde. Vor Erlass eines Verwaltungsaktes bedürfe es nach § 28 I VwVfG einer Anhörung. Selbst dann, wenn man die Verwaltungsaktsqualität verneinen würde, läge eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. Die andere Ansicht argumentiert zum einen damit, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Wesensmerkmal des Verwaltungsaktes sei es, dass er der Bestandskraft zugänglich sei, also nach Verstreichen bestimmter Fristen nicht mehr angefochten werden könne. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe nur den Antrag nach § 80 V VwGO. Dieser sei jedoch nicht fristgebunden, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Bestandskraft erwachse. Wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verwaltungsakt, könnte man Widerspruch einlegen. Der hätte aufschiebende Wirkung. Dann müsste die Behörde die sofortige Vollziehung der Anordnung der sofortigen Vollziehung anordnen usw. Mangels Verwaltungsaktsqualität sei eine Anhörung bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 28 VwVfG nicht erforderlich. Diese Norm sei auch nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. In § 80 II, III VwGO sind die Zuständigkeit und die Form geregelt. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Anhörung im Rahmen des Verfahrens einer Anordnung der sofortigen Vollziehung habe verzichten wollen. Daher sei eine Anhörung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung entbehrlich.

 

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