Problem - Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

Problem - Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

Im Rahmen der Anfechtung kann sich das Problem der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht stellen. Die Anfechtung einer bereits ausgeübten Vollmacht ist die Anfechtung einer Vollmacht, die im Innenverhältnis erteilt wird und bereits im Außenverhältnis ausgeübt wurde. Beispiel: A erteilt dem B Vollmacht, ein Auto zu kaufen und sagt 100.000 Euro, wollte jedoch nur 10.000 sagen. B läuft los und kauft bei C im Namen des A ein Auto für 100.000 Euro. Jetzt will C von A den Kaufpreis. A entdeckt seinen Irrtum und überlegt, was er tun kann und will insbesondere die Vollmachtserteilung anfechten.

I. Zulässiger Anfechtungsgegenstand

Dies wirkt sich dahingehend aus, dass fraglich ist, was der zulässige Anfechtungsgegenstand ist und wem gegenüber angefochten werden muss, wenn die Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht vorliegt. 

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht knüpft bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht an das Vertretergeschäft, also den Kaufvertrag als zulässigen Anfechtungsgegenstand an.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung knüpft bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht hingegen an die irrtumsbehaftete Vollmachtserteilung an.

3. Stellungnahme

Die andere Ansicht argumentiert mit dem Schutz des Vertreters. Denn wenn man mit der herrschenden Meinung die Vollmachtserteilung zum Gegenstand der Anfechtungserklärung machen würde, führte das dazu, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln und nach § 179 I BGB gegenüber C haften würde. Zwar könnte er sich das Geld über § 122 BGB aufgrund der Irrtumsanfechtung wieder holen. Eventuell ist A jedoch nicht liquide und B würde zwischen die Fronten geraten, obwohl er am wenigsten dafür kann, dass sich der A geirrt hat. Mit der Anfechtung des Vertretergeschäfts hätte C direkt einen Schadensersatzanspruch gegen A aus § 122 BGB, denn dort ist Anspruchsinhaber der Anfechtungsgegner. Die herrschende Meinung argumentiert bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht selbst mit § 143 III BGB. Dort ist geregelt, dass bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften der Erklärungsempfänger der Anfechtungsgegner ist. Der Schutz des Vertreters lasse sich bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht im Übrigen auch über eine Modifikation des Anfechtungsgegners regeln. 

II. Anfechtunsgegner

Schließt man sich der herrschenden Meinung an, dass die Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht selbst erfolgen muss, stellt sich die Frage, wer Anfechtungsgegner der Anfechtungserklärung ist.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht knüpft bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht an den Vertreter an, das heißt, dass diesem gegenüber die Anfechtung erklärt werden muss. Dies wird mit dem Wortlaut des § 143 III BGB begründet.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung knüpft bei der Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht hingegen an den Vertragspartner, also den Dritten an. Die Anfechtung müsse zum Schutz des Vertreters gegenüber dem Dritten erklärt werden. Wenn man die Vollmachtserteilung zum Gegenstand der Anfechtung macht, die Erklärung jedoch gegenüber dem Dritten zu erfolgen hat, dann hat im Beispielsfall C gegen A einen Anspruch aus § 122 BGB. Ist C aber direkter Anspruchsgegner, wird der Vertreter dadurch geschützt, dass § 179 I BGB keine Anwendung findet. Die Innenvollmacht wird somit wie eine Außenvollmacht behandelt. Es könne schließlich keinen Unterschied machen, ob A dem B im Innenverhältnis die Vollmacht erteilt und B diese im Außenverhältnis bereits ausgeübt hat oder A von vornherein die Vollmachtserteilung des B gegenüber C vorgenommen hat.

 

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