Problem - Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung

Problem – Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung

Im Rahmen des § 223 StGB kann sich das Problem stellen, ob auch ein ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung anzusehen ist. Beispiel: Eine junge Frau wird schwer verletzt ins Krankenhaus geliefert. Sie befindet sich im Koma. Der Arzt operiert sie. Diese Operation war notwendig und ist auch erfolgreich. Ob sie die Operation wollte oder nicht, lässt sich nicht klären. Fraglich ist nun, ob auch ein solcher ärztlicher Heileingriff den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint bereits die Erfüllung des Tatbestands, wenn ein ärztlicher Heileingriff medizinisch indiziert sei, lege artes ausgeführt werde und auch noch erfolgreich sei. Nicht alle Vertreter der herrschenden Lehre fordern hierbei ein kumulatives Vorliegen dieser Umstände. Argumentiert wird insbesondere mit der ratio der Vorschrift. Der Arzt wolle ja nicht verletzten, sondern möchte den Patienten heilen. Außerdem sei es nicht richtig, den Arzt mit dem Messerstecher gleichzustellen, da es sich um ein völlig anderes Unrecht handle.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH meint hingegen, dass auch ein ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung zu qualifizieren sei, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG nicht beachtet werde. Denn die Patientin wurde nicht gefragt, ob sie die OP wolle oder nicht. Auch wenn hiernach auch ein ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung eingestuft wird, verneint auch der BGH regelmäßig eine Strafbarkeit nach § 223 StGB, da in der Regel eine (mutmaßliche) Einwilligung vorliegen wird.

 

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