Problem - Actio libera in causa

Problem – Actio libera in causa

Die actio libera in causa (a.l.i.c.) kann wörtlich übersetzt auch als Handlung frei in der Ursache bezeichnet werden. Im Fall der actio libera in causa führt der Täter seine Schuldunfähigkeit durch Betrinken, Spritzen etc. herbei und begeht in diesem Zustand der Schuldunfähigkeit eine Tat, wegen der er grundsätzlich nicht zu bestrafen wäre. Die Idee der actio libera in causa ist, den Täter dennoch, allerdings wegen seines Vorverhaltens zu bestrafen. Im Bereich der actio libera in causa stellen sich zwei Fragen, die der Anwendbarkeit und die der Voraussetzungen der a.l.i.c. Zunächst ist es unerheblich, wo die actio libera in causa geprüft wird. Die herrschende Meinung prüft die actio libera in causa in einem extra Prüfungspunkt, man kann das Institut der a.l.i.c. Jedoch auch in der Schuld prüfen.

I. Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit der actio libera in causa ist hoch umstritten. Hierzu existieren vier Auffassungen.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht ist der Meinung, dass die a.l.i.c. generell keine Anwendung findet, da sie mangels gesetzlicher Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG verstößt. Empfinde man den Strafrahmen des § 323 a StGB zu niedrig, dann müsse das Gesetz geändert, jedoch nicht ein nicht geregeltes Institut zu Lasten des Täters eingeführt werden.

2. Ausnahmemodell

Eine weitere Auffassung ist das sogenannte Ausnahmemodell. Diese Theorie erkennt die actio libera in causa in allen Konstellationen an und führt als Argument an, dass die a.l.i.c. Eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu § 20 StGB darstelle, welcher die Beurteilung der Schuld bei Begehung der Tat fordert.

3. Werkzeugmodell

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts führte hingegen das sogenannte Werkzeugmodell ein, auch das Modell der mittelbaren Täterschaft genannt. Danach kommt die actio libera in causa nur dann in Betracht, wenn eine Deliktsbegehung in Form der mittelbaren Täterschaft möglich ist. Argumentiert wird mit dem Bild, dass der Täter sich selbst zum Werkzeug mache, wenn er sich derart hochgradig betrinke oder anders seine Schuldunfähigkeit herbeiführe. Der Täter mache sich zum Werkzeug seiner selbst und sei quasi anderer i.S.d. § 25 I 2. Var. StGB.

4. Tatbestandsmodell (h.M.)

Die herrschende Meinung vertritt das Tatbestandsmodell bzw. die Vorverlegungstheorie. Sie verlagert den Zeitpunkt der Beurteilung der Schuld nach vorn auf das Betrinken, Spritzen etc. und nimmt dieses als Anknüpfungspunkt. Allerdings ist die actio libera in causa nur für Delikte anwendbar, die nicht verhaltensgebunden sind. Dies sind Delikte, bei denen ein ganz bestimmtes strafrechtliches Verhalten schon im Gesetzestext geregelt ist, wie beispielsweise das Führen eines Fahrzeugs in § 315 c StGB oder die heimtückische Tötung in § 211 StGB. Hauptargument des Tatbestandsmodells für die Anwendbarkeit der actio libera in causa ist die Entstehung einer Strafbarkeitslücke in Bezug auf § 323a StGB. Denn der Strafrahmen des § 323 a StGB ist im Vergleich zu dem Strafrahmen von Tötungsdelikten und anderen Straftatbeständen beschränkt, weshalb eine sogenannte partielle Strafbarkeitslücke besteht.

II. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der actio libera in causa sind folgende:

1. Täter muss den Zustand der Schuldunfähigkeit herbeiführen

2. Deliktsbegehung in diesem Zustand

3. Vorsätzlich bezüglich beider Punkte handeln

 

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